Das Internet bleibt anonym

München/Berlin. Auch wenn auf einer Internetplattform unerwünschte Kommentare über einen Nutzer stehen - der Betreiber des jeweiligen Forums muss keine Auskunft über die Autoren der Einträge geben. Privatpersonen haben nur ein sehr eingeschränktes Recht auf entsprechende Informationen, selbst wenn sich diese durch Beiträge diskriminiert fühlen, entschied das Amtsgericht (AG) München am 3. Februar 2011 (AZ: 161 C 24062/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Der Nutzer einer Internetplattform entdeckte Eintragungen und Erfahrungsberichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlte er sich diskriminiert und befürchtete geschäftsschädigende Auswirkungen. Daher wandte er sich an den Betreiber der Plattform und verlangte Auskunft über die Person, die die Berichte eingestellt hatte, sowie die Löschung der Beiträge. Der Betreiber verweigerte die Auskunft mit Hinweis auf den Datenschutz. Der Kläger berief sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Außerdem lässt das Telemediengesetz die Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu.

Das sah das AG München anders und wies die Klage ab. Fühlt der Kläger sich beleidigt und verleumdet, kann er auf staatsanwaltliche Hilfe zurückgreifen und Anzeige erstatten. Ansonsten findet zwar grundsätzlich das Telemediengesetz Anwendung, jedoch liegt vorliegend kein Fall für ein Auskunftsrecht vor. Außerdem darf der Dienstanbieter die Daten an Dritte nur auf einer gesetzlichen Grundlage bereitstellen, welche im konkreten Fall nicht vorhanden war.