Begrenzte Wahl bei Studienfachwechsel

Bautzen/Berlin. Wer sein Studienfach wechseln möchte, kann das neue Studium in einem höheren Semester beginnen, wenn er Vorkenntnisse aus dem alten Studium mitbringt. Der Nachweis über diese Vorkenntnisse wird durch einen so genannten Anrechnungsbescheid erbracht. Entspricht hiernach aber das 3. Fachsemester den Fähigkeiten des Studenten, kann er sich nicht für das 2. Fachsemester einschreiben, wenn die Einschreibungsverordnung der Universität ein solches Wahlrecht nicht vorsieht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (AZ: 2 B 309/09).


Ein Student wollte sein Studienfach wechseln und nunmehr Medizin studieren. Er legte einen Anrechnungsbescheid vor, das heißt eine Bescheinigung, die seine Vorkenntnisse auf das 3. Fachsemester einstufte. Da die Universität zum Sommersemester keine Studienplätze für ungerade Fachsemester anbot, beantragte er einen Studienplatz für das 2. Fachsemester. Die Universität lehnte seinen Antrag ab. Die Einschreibungsverordnung der Universität sieht für Studiengangwechsler nur 2 Möglichkeiten vor: Entweder das neue Studium im 1. Fachsemester zu beginnen oder einen Antrag auf Einschreibung in das dem Ausbildungsstand entsprechende Semester zu stellen. Bei Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse ist einzig das 3. Fachsemester richtig, für das es aber keine Studienplätze gab. Der Student meinte, die Verfassung gebiete die Möglichkeit der Einschreibung in ein niedrigeres Semester.
Er scheiterte hiermit vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antragsteller sich nicht für das 2. Semester einschreiben kann. Sinn und Zweck der Anrechnungsmöglichkeit ist, dem Studierenden einen Studienplatz zu gewähren, der seinen Fähigkeiten entspricht. Dieser würde teilweise unterlaufen, wenn der Student ein niedrigeres Semester wählt. Auch aus dem in der Verfassung geschützten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein solches Wahlrecht. Die teilweise Anrechnung von Leistungen würde über die Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen.