OP-Aufklärung rechtzeitig und ohne Druck

Berlin/Frankfurt am Main. Über die Risiken einer Operation muss so aufgeklärt werden, dass der Patient seine Entscheidung für oder gegen den Eingriff frei treffen kann. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Eltern eines wenige Wochen alten Kindes erst am Vorabend einer lebenswichtigen, aber nicht akuten Herzoperation informiert werden. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind schon den operationsvorbereitenden Maßnahmen unterzogen worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main vom 24. Februar 2009 (AZ: 8 U 103/08) hervor.


Dem Kind stand eine lebenswichtige Herzoperation bevor. Als es am Morgen des Vortages der Operation stationär aufgenommen wurde, wurde es den vorbereitenden Maßnahmen unterzogen. Die Eltern informierte man erst am Abend vor der Operation über mögliche Risiken. Der Eingriff verursachte eine Hirnblutung und derartige Hirnschäden, dass dem Kind ein Ableitungssystem für überschüssige Gehirnflüssigkeit implantiert werden musste, worauf es immer angewiesen sein wird. Zudem leidet es an Epilepsie und hat Entwicklungsverzögerungen. In der ersten Instanz wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 125.000,00 € zugesprochen.

Zu Recht, entschied das OLG. In welchem Umfang die Eltern tatsächlich aufgeklärt worden sind, kann offen bleiben, da das Gespräch letztlich zu spät erfolgt ist. Ein Patient muss so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht angemessen wahren kann. Dazu gehört, dass rechtzeitig vor dem OP-Termin über die damit verbundenen Risiken informiert wird. Der Vorabend ist zu spät, da es sich zwar um einen lebenswichtigen, aber nicht akut notwendigen Eingriff gehandelt hat. Durch die am Kind vorgenommenen OP-Vorbereitungen sind die Eltern auch nicht mehr ohne vermeidbaren Druck in der Lage gewesen, ihre Entscheidung für oder gegen den Eingriff frei zu treffen.