Verbot der Synergetik-Therapie bestätigt

Lüneburg/Berlin. Die Therapieform der Synergetik stellt eine Heilbehandlung dar, die der Therapeut ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht ausüben darf. Dies geht aus zwei Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 18. Juni 2009 (AZ: 8 LC 6/07 und 8 LC 9/07) hervor.


Der Kläger verstand sich als Begründer der "Synergetik-Therapie". Er eröffnete in Goslar gemeinsam mit der anderen Klägerin zur Klärung der Zulässigkeit seiner synergetischen Tätigkeit ein "Informationscenter", in dem die Synergetik-Therapie angeboten wurde. Beide Kläger verfügen weder über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut noch über eine Heilpraktikererlaubnis. Medizinische Kenntnisse für ihre Tätigkeit halten sie auch nicht für erforderlich. Die Synergetik-Therapie stellt aus Sicht der Kläger eine ungefährliche Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen dar. Heilung erfolgt nicht durch die von der Schulmedizin durchgeführte Symptombekämpfung, sondern durch aktive Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, durch so genannte Hintergrundauflösung – wie sie von den synergetisch geschulten Klägern angeboten wird. Dazu spielt der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik ein, liest einen Tiefenentspannungstext vor und begleitet den Klienten auf einer Innenweltreise.

Der Landkreis untersagte im Jahr 2004 die Ausübung der Synergetik-Therapie. Er vertrat die Ansicht, dass die Tätigkeit der Kläger eine Heilbehandlung darstellt, die zu Gesundheitsgefahren führt und deshalb nach dem Heilpraktikergesetz verboten ist. Die von den Klägern angewandte Technik kann vor allem bei psychisch erkrankten Personen Schäden verursachen. Außerdem könnten diejenigen, die der synergetischen Heilmethode vertrauten, davon abgehalten werden, rechtzeitig schulmedizinische Hilfe durch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, was etwa bei Krebserkrankungen dringend erforderlich ist.