3G reicht nicht bei Privatfeier zum 30. Geburtstag

Hannover/Berlin (DAV). Wer mit über 25 Gästen seinen 30. Geburtstag feiert, kann dies nicht unter 3G-Bedingungen, wenn 2G vorgeschrieben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover am 12. November 2021 (AZ: 15 B 6087/21) in einem Eilverfahren entschieden. Damit wurde der Eilantrag eines Mannes abgelehnt, der seinen Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3G-Bedingungen feiern wollte. Die zusätzlichen Beschränkungen bei 2G lehnte er ab, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Seit dem 12. November 2021 können in Hannover Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter der Maßgabe von 2G stattfinden. Der Antragsteller selbst sowie ca. fünf weitere Gäste sind aber weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag wollte er feststellen lassen, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden konnte. Er meinte, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiterverbreiten. Eine Warnstufe der Hospitalisierungsrate sei noch nicht erreicht.

Das Gericht wies den Antrag ab. Die 2G-Vorgabe sei verhältnismäßig. Sie biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selbst zu infizieren, als auch bei einer Infektion die Gefahr eines schwereren Verlaufs. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G - auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. Da 2G nur ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben sei, sei dies auch interessensgerecht. Nicht geimpften Personen stehe es frei, weiterhin in kleineren Runden zusammenzukommen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften steige auch das Infektionsrisiko. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung, ob man sich impfen lasse und damit Einschränkungen durch eine 2-G Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de