März 2013 - BGH zur Abrechnung gekündigter Immobiliendarlehen: Nur Verzugszins, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch Bank

Berlin. Nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens ist der Schadensersatz auf 2,5 % - Punkte über dem Basiszinssatz beschränkt. Daneben kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Dies erklärte der BGH in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 am 15. Januar 2013.

Die betroffene Bank verhinderte daraufhin ein schriftliches BGH-Urteil durch Anerkennung der Rückforderungsansprüche des gekündigten Darlehensnehmers.

Gegenstand der Verhandlung am 15. Januar 2013 war die Frage, was eine Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens vom betroffenen Darlehensnehmer als Schaden verlangen darf. Eine Hypothekenbank hatte das Immobiliendarlehen eines Kreditnehmers gekündigt, nachdem dieser in Zahlungsverzug geraten war. Neben einer Verzugsverzinsung machte die Bank einen zusätzlichen Erfüllungsschaden geltend.

Dieser entsteht nach Darlegung der Bank dadurch, dass aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens das eingegangene Kapital neu angelegt werden muss und die Zinsen dafür niedriger sind als der Festzins des einstigen Darlehens. Im Wesentlichen entsprach der zusätzlich verlangte Erfüllungsschaden somit der Vorfälligkeitsentschädigung, die eine Bank bei einer Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Kreditnehmer verlangen darf. Dagegen klagte der Darlehensnehmer, für den die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung eine finanzielle Zusatzbelastung im fünfstelligen Bereich darstellte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil vom 23. November 2011 (Aktenzeichen 9 U 76/10) den Anspruch der Bank auf zusätzlichen Erfüllungsschaden bejaht, wogegen der Darlehensnehmer Revision beim BGH einlegte. In der mündlichen Verhandlung wiesen die BGH-Richter auf Aspekte hin, die aus ihrer Sicht für die Argumentation des Darlehensnehmers und für die Aufhebung des Berufungsurteils sprachen.

So sind zum Zeitpunkt der Darlehenskündigung im Jahr 2004 bereits die seit Anfang 2003 geltenden Reglungen der Paragrafen 488 ff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) maßgebend gewesen. Demzufolge ist zunächst der Verzugszins nicht wie von der Bank gefordert mit dem Basiszins plus 5 Prozentpunkte, sondern nur mit einem Aufschlag von 2,5 Prozentpunkten festzusetzen.

Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, steht nach Ansicht des BGH im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkrediten. Dies gilt sowohl für § 497 Abs. 1 BGB wie auch für die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG).

Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Gerechtfertigt ist grundsätzlich nur der Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten nachweist, können sie einen höheren Schaden verlangen.

Diese Äußerungen veranlassten die beklagte Bank dazu, den Anspruch des Darlehensnehmers anzuerkennen – nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor der Verkündung des Urteils. Damit wurde verhindert, dass die Verneinung des Erfüllungsschadens im Rahmen der Kündigung eines Verbraucherkredites in einem BGH-Urteil schriftlich festgeschrieben wird.

Trotz der nun ausbleibenden hochstrichterlichen Beurteilung sollten betroffene Kreditnehmer und deren Anwälte prüfen, ob im Falle einer Darlehenskündigung durch die Bank ein zusätzlicher Erfüllungsschaden geltend gemacht wird und wie hoch der Verzugszins angesetzt wurde. Im Streitfall können die Richter auf die vom BGH geäußerte Auffassung hingewiesen werden.