April 2014 - Kündigung wegen Steuerhinterziehung

Kiel/Berlin. Wer durch eine gesetzwidrige Abrechnungspraxis Steuern hinterzieht, muss mit seiner Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt. Dies geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Januar 2014 (AZ: 2 Ca 1793 a/13) hervor.

 

Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte ihr das Unternehmen fristlos. Gegen die Kündigung klagte die Frau. Der Betriebsleiter hat ihr mehrfach vorgeschlagen, dass sie, da sie schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus arbeitet, unter den Personalien Dritter Arbeitsstellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen soll.

Die außerordentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen hielten die Richter für wirksam. Die Mitarbeiterin hat gewusst, dass die Abrechnungspraxis gesetzwidrig gewesen ist. Sie selber hat damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben umgangen. Das ist Steuerhinterziehung und damit strafbar. Die Schwere der Verfehlung überwiegt trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, ihrer Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit. Es fiel auch ins Gewicht, dass sie als Objektleiterin und Vorarbeiterin eine Vorbildfunktion für die anderen Mitarbeiter gehabt hat.

Auch eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäftsführung die vom Betriebsleiter gutgeheißene Praxis billigen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten Dritte in die Straftaten mit hineingezogen hat.