Juni 2018 - Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Düsseldorf/Berlin. Wer auf der Autobahn schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, kann bei einem Unfall mithaften. Selbst dann, wenn ihn an dem Unfall keine Schuld trifft. Es greift dann in der Regel die Betriebsgefahr (vgl. Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. November 2017 - AZ: I-1 U 44/17).

Die Frau fuhr auf der Autobahn. Sie blinkte und wechselte zum Überholen vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Es kam zur Kollision mit einem auf dem linken Fahrstreifen heranfahrenden Fahrzeug. Laut Sachverständigengutachten musste der Mann rund 200 km/h gefahren sein. Der Mann der Autofahrerin klagte als Fahrzeughalter und verlangte von dem anderen Fahrer Ersatz des Schadens.

Er behauptete, seine Frau hat ordnungsgemäß überholt und der Überholvorgang ist schon einige Sekunden abgeschlossen gewesen. Erst dann ist es zur Kollision gekommen. Der andere Fahrer meinte, lediglich 150km/h gefahren zu sein. Der Unfall ist in Folge des abrupten Spurwechsels passiert.
Der beklagte Mann musste nur zu 30 Prozent haften, entschied das Gericht.

Es sah die überwiegende Schuld am Unfall bei der Frau. Der Spurwechsel ist unvorsichtig erfolgt. Die Frau hätte sich besser vergewissern müssen, dass niemand gefährdet wird. Der andere Fahrer muss zu 30 Prozent mithaften, da er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahn von 130 km/h erheblich überschritten hat.

Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen kann und die Geschwindigkeit unterschätzt. Auch wenn der Fahrer keine Schuld an dem Unfall hat, muss er sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 30 Prozent zurechnen lassen.