Verkehrsunfall - wonach bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

München/Berlin (DAV). Um eine bestimme Höhe der Schmerzensgeldforderung zu begründen, kann man nicht pauschal auf andere Urteile verweisen. Unmittelbare Folgerungen können daraus nicht abgeleitet werden, so das Oberlandesgericht München am 29. Juli 2020 (AZ: 10 U 2287/20).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ließ der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes überprüfen. Nach einem Verkehrsunfall hatte ihm das Landgericht München ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 € zugesprochen. Der Kläger verlangte aber mehr und verwies auf andere Urteile.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der vorherigen Instanz. Die Höhe des Schmerzensgeldes hänge entscheidend von den durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung ab. Dies hätte das vorherige Gericht berücksichtigt. Man könne ein Erhöhungsverlangen nicht mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründen. Laut dem Gesetz steht jemanden als Schmerzensgeld eine „billige Entschädigung in Geld“ zu. Dabei geht das deutsche Recht davon aus, dass es eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt. Diese sind in Geld nicht messbar, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Daraus folgerte das Gericht, dass aus früheren Urteilen keine unmittelbaren Folgen abgeleitet werden könnten. Ein Verweis auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende herausgearbeitete Fallähnlichkeit wäre nicht zielführend. Solche Merkmale wären beispielsweise neben der Verletzung auch das Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigungen, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschuldung, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers sowie dessen Einkommen. Es sei nicht dargelegt worden, dass der Fall in dieser Weise mit den Entscheidungen anderer Fälle vergleichbar sei.

Zwar sollen bei solchen vergleichbaren Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld gezahlt werden, urteilte bereits der Bundesgerichtshof. Dabei reiche es aber, dass sich das Gericht im Rahmen der sonstigen Rechtsprechung halte. Dies war hier geschehen. Einen unmittelbaren Anspruch aus anderen Urteilen gebe es aber nicht.

Möchte ein Gericht die in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge überschreiten, muss es dies besonders begründen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In der Begründung müsse enthalten sein, dass der Richter sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge und der Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft alle Versicherten bewusst sei.