Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Amt bummelt: Halter muss Verfahrenskosten nicht tragen

Herne/Berlin (DAV). Bei einem Halt- oder Parkverstoß können die Kosten des Verfahrens dem Halter des Fahrzeugs auferlegt werden. Voraussetzung ist, dass die Behörde alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers getroffen hat. Dazu gehört auch, dass die Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist tätig wird, innerhalb derer der Halter sich noch an den Fahrer am Tattag erinnern kann. Schreibt die Behörde den Halter erst fünf Wochen nach der Tat an, ist dies zu spät. Ein entsprechender Kostenbescheid ist dann aufzuheben. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Herne vom 15. August 2022 (AZ: 22 OWi 140/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Das Fahrzeug des Halters parkte an einem 25. Januar auf dem Gehweg in einem absoluten Halteverbot. Ein Schreiben an den Halter ging erst am 1. März raus. Daraufhin äußert sich am 7. März der Halter durch seinen Anwalt, dass er den PKW selber nicht gefahren hat und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Danach erlies die Verwaltungsbehörde einen Kostenbescheid. Dem Betroffenen wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dagegen wehrte sich der Halter.

Mit Erfolg, denn das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Zwar könnten einem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn bei einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoß der eigentliche Fahrer nicht ohne einen unangemessenen Aufwand ermittelt werden könne. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liege dann vor, wenn die Nachforschung außer Verhältnis zu Bedeutung des Verstoßes stehe. In der Praxis folge daraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anstellen müsse, wenn sie den Halter anschreibt und dieser den Verstoß bestreitet. Macht er keine näheren Angaben zum Fahrer, können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Allerdings müsse die Behörde den Anhörungsbogen umgehend übersenden. In diesem Fall waren genau fünf Wochen zwischen der Tat und Übersendung des Bogens vergangen. Nach Auffassung des Gerichts war dies zu spät, damit sich ein Halter noch sicher an den Fahrer erinnern könne. Da auch kein anderer Grund erkennbar war, warum erst fünf Wochen nach der Tat das Schreiben erstellt wurde, wurde der Kostenbescheid aufgehoben.