Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Vorbesitzer bei Gebrauchtwagen müssen erkennbar sein

Konstanz/Berlin (DAV). Erklärt ein Autoverkäufer, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer unfallfrei“ ist, ohne ihn zu kennen, ist die Aussage falsch. Auch muss der Verkäufer den Gebrauchtwagenkäufer darüber informieren, wenn er das Fahrzeug nicht vom letzten eingetragenen Halter, sondern von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hatte. Dies kann für die Kaufentscheidung wesentlich sein. Andernfalls kann man vom Kauf zurücktreten, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juli 2021 (AZ: C 61 S 61/20).

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf, den der Käufer als Kläger rückgängig machen wollte. Entgegen der Angaben des Beklagten gab es die Auskunft des Vorbesitzers nicht, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Bekommen hatte der Beklagte das Auto von seinem Vater. Diese hatte es am Rand des Geländes eines Automobilverkäufers auf dem Anhänger eines polnischen Händlers gesehen. Auf diesem befanden sich noch weitere Fahrzeuge. Der Vater kam mit dem polnischen Händler ins Gespräch und erwarb das Auto für seinen Sohn. Bei dem Gebrauchtwagenkauf wurde der Kläger nicht über die nicht mehr bekannten Zwischenhändler informiert. Laut Auskunft dieses unbekannten Händlers sei das Fahrzeug unfallfrei gewesen.

Als der Käufer davon erfuhr, wollte er den Kaufvertrag rückgängig machen. Wann wisse nie, ob bei solchen Konstellationen das Fahrzeug einen Unfall hatte oder der Tachostand manipuliert sein könnte.

Die Klage auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs war erfolgreich. Es müsse darüber aufgeklärt werden, dass das Fahrzeug von jemandem übernommen wurde, der nicht als der letzte Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen war. Der Käufer hatte nachvollziehbar dem Gericht erläutert, dass er das Auto nicht gekauft hätte, „wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug von einem Zwischenhändler, der nicht in den Papieren auftaucht, veräußert wurde und von diesem die Angabe „unfallfrei“ stammt“. Daher könne der Kläger den Kauf rückgängig machen. Er erhielt 1.800 Euro Kaufpreis zurück und gab das Fahrzeug zurück.

Impressum

Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz:

Rechtsanwalt
Günter Schmaler
Faldernstr. 26
26725 Emden

Tel.: (0 49 21) 942060
Fax: (0 49 21) 942062

E-Mail: info [ät] ra-schmaler.de
Website : https://www.giese-rae.de


Zuständige Kammern:
Rechtsanwaltskammer und Notarkammer Oldenburg, Staugraben 15, 26122 Oldenburg.

         Telefon: + 49 441 - 92 54 30
         Telefax: + 49 441 - 92 54 32 9

Der/Die Präsident(in) des Oberlandesgerichts Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt und Notar (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Bundesnotarordnung (BNotO)
  • Kostenordnung (KostO)
  • Dienstordnung für Notare (DNotO)
  • Beurkundungsgesetz(BeurkG)
  • Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Die Regelungen können bei

der Bundesrechtsanwaltskammer unter:

http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg

der Bundesnotarkammer unter:

http://www.bnotk.de

und unter der Internet Adresse:

http://www.anwalts-notariat.de/

eingesehen werden.

Inhaltlich Verantwortlicher:
Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler (Anschrift wie oben).

Haftungshinweis:
Diese Seite enthält Links zu externen Internetangeboten Dritter. Auf Inhalte, Beiträge, Bilder, Blogs etc. haben wir keinen Einfluss. Bei Aufnahme der Verlinkung zu diesen Seiten waren keine erkennbaren Rechtsverstösse sichtbar. Es ist uns unmöglich diese Seiten permanent auf rechts- bzw. sittenwidrige Inhalte zu überwachen. Bei Inkenntnissetzung solcher rechts- bzw. sittenwidriger Inhalte werden wir den entsprechenden Link selbstverständlich umgehend entfernen.

Bild- und Codematerial:
Sofern nicht selbst erstellt wurde extern verwendetes Bild- und Codematerial über die Seiten:

lizenziert.

Zusätzliche Informationen nach der DL-InfoV:
Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Die Kontaktdaten der Berufshaftpflichtversicherung unserer Kanzlei erteilen wir Ihnen gerne persönlich auf telefonischer, postalischer oder elektronischer Anfrage.


 


 



Technische Betreuung und Erstellung der Seite: 

sis logo
 







SIS Papenburg
Inh. Holger Schulte
Flachsmeerstr. 9 - 10
26871 Papenburg
 

e-Mail: info@sis-papenburg.de