Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Kein Anspruch auf "Vergemeinschaftung"

Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV) Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben oder andere Eigentümer zu überzeugen – wenn eine Vielzahl oder sogar die Mehrheit etwas möchte, ist ein gemeinsames Auftreten erfolgsversprechend. Für diese Fälle gibt es im Wohnungseigentumsrecht die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“. Dann wird ein individueller Anspruch eines einzelnen Eigentümers durch einen Beschluss zur Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenheit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat. Auch bei einem eventuellen Rechtstreit genießt der Einzelnen nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehreren Schultern zu verteilen. Es ist also nicht zu verdenken, dass der ein oder andere Eigentümer es sogar wünscht, dass seine Ansprüche vergemeinschaftet werden. Aber kann er dies auch gegen die Mehrheit verlangen? Kurz gesagt: kann er die anderen Eigentümer zwingen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern?

Nein, so das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018 (AZ.: 14 S 772/18 WEG), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlichen Beeinträchtigung durch Schall- und Erschütterungsstörungen aufgrund von Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussantrag gestellt worden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtungsklage.

Dies jedoch ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die übrigen gegen ihre Willen zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, den Beschluss zu fassen, es also keine denkbare Alternative zu dem Vorgehen geben kann. Angenommen wird eine solche Situation, wenn Gemeinschaftseigentum Instand gesetzt werden muss um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn letztlich kann der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung ablehnt. Ihm werden keine Rechte verwehrt, ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegien besteht aber kein Rechtsanspruch.