Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Dürfen Meldebehörden Passfotos zur Identifizierung von Fahrer an die Bußgeldstelle herausgeben?

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Einwohnermeldeamt darf zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle ein Passfoto des vermutlichen Fahrers übersenden. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2020 (AZ: 3 OWi 6 SsBs 258/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). 

Der Betroffene fuhr außerhalb geschlossener Ortschaften 31 Stundenkilometer zu schnell. Gegen ihn wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro erlassen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Mann war auch der Halter des Wagens und die Bußgeldstelle hatte ihn vorher mit einem Schreiben angehört. Er äußerte sich nicht zu dem Vorwurf, er sei zu schnell gefahren. Daraufhin bat die Bußgeldstelle die Einwohnermeldebehörde um ein Vergleichsfoto des Betroffenen. Sie wollte damit den Fahrer identifizieren. Der Autobesitzer wehrte sich und warf dem Einwohnermeldeamt vor, die Herausgabe des Fotos verstoße gegen das Gesetz. Darum sei das Verfahren einzustellen.

Doch das Oberlandesgericht sah dies anders und bestätigte den Bußgeldbescheid. Nach Auffassung der Richter durfte das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgeben werden. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Demnach solle bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldstellen zulässig sein. Auch wenn nach dem Wortlaut die Vorschriften enger gefasst sind, stehe dies nicht einer Herausgabe des Fotos entgegen. Damit blieb der Bußgeldbescheid mit Geldstrafe und Fahrverbot auch bestehen.