Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Museumsmitarbeiter wegen illegalen Verkaufs von Kulturgut verurteilt

München/Berlin (DAV). Ein Museumsmitarbeiter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich im Lager des Museums bedient und Gemälde verkauft. Zudem wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 60.617,90 EUR angeordnet. Dies entschied das Amtsgericht München am 11. September 2023 (AZ: 1119 Ds 13 Js 112633/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de" mitteilt.

Ein 30-jähriger Mann arbeitete zwischen Mai 2016 und April 2018 als technischer Mitarbeiter in der Sammlungsverwaltung eines Münchner Museums. Er hatte Zugang zum Lager des Museums und nutzte diese Gelegenheit, um mehrere Gemälde zu entwenden. Anschließend verkaufte er diese illegal, teilweise durch Versteigerungen in Auktionshäusern.

Der Angeklagte tauschte unter anderem das Gemälde "Das Märchen vom Froschkönig" von Franz von Stuck gegen eine Fälschung aus. Weitere Gemälde wurden ebenfalls entwendet und verkauft, darunter "Die Weinprüfung" von Eduard von Grützner und "Zwei Mädchen beim Holzsammeln im Gebirge" von Franz von Defregger. Insgesamt erzielte der Angeklagte durch seine Taten einen Betrag von 60.617,90 EUR, den er für einen luxuriösen Lebensstil ausgab.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten und seine ehrliche Reue. Allerdings bewertete das Gericht auch die hohe kriminelle Energie und das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten schwer. Die Strafe konnte aber zur Bewährung ausgesetzt werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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