Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Grenzen für Kostenbeitrag bei Einkommen behinderter Menschen

Leipzig/Berlin (DAV). Ein Jugendhilfeträger kann zwar grundsätzlich auch von jungen Erwachsenen einen Kostenbeitrag verlangen. Dient die Tätigkeit aber dem Zweck der Jugendhilfe, wie etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen, hat dies Grenzen. Es muss mit Ermessen entschieden werden, ob die Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise entfallen kann. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 (AZ: 5 C 9.19).

Die 1993 geborene Klägerin hat einen höheren Grad der Schwerbehinderung. Seit Dezember 2014 arbeitet sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sie erhielt dafür monatlich durchschnittlich 88 Euro netto. Gleichzeitig wurde ihr Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einem Wohnheim gewährt. Hierfür zog der beklagte Landkreis sie für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2016 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 75 Prozent ihres Einkommens heran. Diesen Beitrag setzte er im Widerspruchsbescheid auf durchschnittlich 67 Euro im Monat fest und verlangte von der Klägerin eine Nachzahlung von 1.373,95 Euro.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Bescheid für die Kostenbeteiligung war rechtswidrig. Zum einen, weil die Behörde nicht das Jahreseinkommen des Vorjahres zugrunde gelegt hatte. 2014 hatte die Klägerin erst im Dezember ihre Tätigkeit aufgenommen. Zum anderen, weil die Behörde kein Ermessen ausgeübt hatte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Landkreis als Jugendhilfeträger außerdem zu Unrecht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach könne ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stamme, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung diene. Dies wäre aber hier der Fall. Zweck der Hilfe für junge Volljährige sei in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch solle die selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung gefördert werden. Die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen diene diesem Zweck. Daher könne nicht automatisch das dort erzielte Einkommen für die Kostenbeteiligung herangezogen werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de