Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

iPhone-Imitat verkauft – ein Jahr Gefängnis

München/Berlin (DAA). Wer iPhone-Imitate verkauft, macht sich strafbar. Ein 32jährigen Informatikstudent wurde wegen gewerbsmäßigem Betrug mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Dies entschied das Amtsgericht München am 31. Mai 2022 (AZ: 813 Ds 242 Js 215573/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Der Angeklagte bot Ende Dezember 2021 auf einer Kleinanzeigen-Verkaufsplattform im Internet, mehrere iPhone 13 Pro Max zum Verkauf an. Der Geschädigte wurde mit dem Angeklagten einig. Bei dem Treffen übergab der Angeklagte gegen Zahlung von 1.300 € jedoch kein echtes iPhone, sondern ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat. Um die Echtheit vorzutäuschen und den Käufer in Sicherheit zu wiegen, übergab der Angeklagte zudem eine gefälschte Rechnung. Demnach habe er das iPhone 13 Pro Max von einem großen Mobilfunkanbieter erworben.

Erst als der Verkäufer bereits weg war, bemerkte der Geschädigte, dass es sich bei dem übergebenen iPhone um eine Attrappe handelte. Er recherchierte in dem Verkaufsportal nach weiteren Anzeigen des Angeklagten. Schließlich fand er eine identische Anzeige, die der Angeklagte unter einem anderen Namen erstellt hatte.

Der Geschädigte spiegelte erneut Kaufinteresse vor und vereinbarte ein Treffen zur Übergabe des iPhones. Dort erschien aber nicht der Geschädigte, sondern zwei Polizeibeamte. Als der Angeklagten auch diesen eine Attrappe eines iPhone 13 Pro Max und gefälschte Rechnungen übergab, wurde er unmittelbar vor der Übergabe des Geldes festgenommen.

In der Verhandlung räumte der Angeklagte die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und entschuldigte sich bei dem Geschädigten. Der Angeklagte war mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft.

Bei der Höhe der Strafe berücksichtigte die Richterin zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme deutlich verkürzt hatte. Auch die Reue und Entschuldigung kam gut an. Außerdem saß er bereits etwa 6 Monate unter Pandemiebedingungen in Untersuchungshaft.

Es sprach aber auch einiges gegen ihn. Schließlich war der Schaden hoch und er hatte mehrere Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte. Zudem war er schnell rückfällig geworden.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Daraus bildete die Richterin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr.

Diese konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wies für den Angeklagten bereits elf Einträge auf, überwiegend wegen Vermögensdelikten. Der Angeklagte ist auch einschlägig wegen Betrugs mehrfach vorbestraft. Er wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt. Die Bewährung musste jeweils widerrufen werden. Allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Damit schied mangels einer positiven Sozialprognose eine Aussetzung zur Bewährung aus.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de