Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Krankenkassen müssen bei chronischer Müdigkeit leisten

Celle/Berlin (DAV). Gibt es im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für eine Erkrankung keine Standarttherapien, hat die GKV eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht. Die schließt auch Präparate ein, für die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2022 (AZ: L 4 KR 373/22 B ER).

Der 55-jährige Antragsteller ist aufgrund zahlreicher Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig, insbesondere wegen der gesicherten Diagnose des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS). CFS ist eine schwere Erkrankung, die zu besonders schneller und langanhaltender Erschöpfung führt, sodass ein normaler Alltag für die Betroffenen kaum noch zu bewältigen ist.

Bei seiner Krankenkasse beantragte der Mann die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D). Die Kasse lehnt die Anträge ab. Sie begründet dies u.a. damit, dass die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden.

Der Antrag ist beim Landessozialgericht erfolgreich. Es verpflichtete die Krankenkasse zur Leistung. Auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf einen Sachverständigen. Demnach stünden für das CFS keine Standard-Therapien des GKV-Leistungskatalogs zur Verfügung. In der Wissenschaft würden lediglich symptombezogene Versorgungen diskutiert. Das Gericht verwies ferner auf die Antwort der Bundesregierung bezüglich einer Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS. Darin dokumentiere sich die aktuelle Hoffnungslosigkeit der therapeutischen Zugänglichkeit der Erkrankung. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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