Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Fahrzeugkolonne: Wer haftet bei mehreren Überholern?

Rottweil/Berlin (DAV). Die Betriebsgefahr eines Autos kann bei einem Unfall im Einzelfall deutlich sinken. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Wagen beim Überholen einer Kolonne sich bereits im Wesentlichen auf der Gegenfahrbahn befindet und ein zweiter Wagen davor ausschert. Dann haftet der erste Wagen aus der Betriebsgefahr nur zu 20 Prozent. Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 15. Dezember 2022 (AZ: 2 C 226/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Die Wagen fuhren hintereinander in einer Kolonne. Der Kläger hatte dabei als erster Fahrzeugführer zum Überholen angesetzt und war schon im Wesentlichen auf der Gegenfahrbahn, als auf einmal vor ihm ein Fahrzeug ebenfalls ausgescherte und mit dem überholenden Wagen kollidierte. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz. Das Amtsgericht Rottweil entschied, dass die Beklagte zu 80 Prozent und den Kläger zu 20 Prozent für den Unfall haftet.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Beklagte den Unfall im Wesentlichen verursacht hatte. Er hatte insbesondere vor dem Ausscheren nicht nach hinten geschaut. Dem Kläger konnte kein Vorwurf wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage gemacht werden. Es konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beklagte rechtzeitig den Blinker zum Überholen gesetzt hatte. Damit war das Überholen für den Kläger nicht zu erkennen.

Allerdings hat das Amtsgericht auch berücksichtigt, dass der Kläger als Überholender eine erhöhte Betriebsgefahr verursacht hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gefahr, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist, durch besondere Umstände erhöht wird. In diesem Fall war es eine besondere Gefahr, dass der Kläger nicht nur ein einzelnes Fahrzeug, sondern eine Fahrzeugkolonne überholen wollte. Daher musste der Kläger zu 20 Prozent haften.