Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wer haftet bei Unfall in einer Engstelle?

Schleswig/Berlin (DAV). Begegnen sich zwei Fahrzeuge in einer Engstelle müssen sie sich verständigen, wer die Fahrt fortsetzen soll. Ist der Vorrang geregelt (Verkehrszeichen 208 - roter und schwarzer Pfeil), gilt dies für den gesamten Streckenverlauf der Engstelle. Der Wartepflichtige muss seine Geschwindigkeit stark reduzieren, wenn er die Engstelle in einer Kurve nicht ganz einsehen kann. Notfalls muss er anhalten und zurücksetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. April 2020 (AZ: 7 U 225/19).

Die beiden Fahrzeuge kollidierten in einer engen Kurve. Dort war so eng, dass nur ein Kfz durch passte. An beiden Seiten der Kurve gab es Büsche und Bäume, die die Einsicht erschwerten. Die Beklagte hatte mit dem Verkehrszeichen „roter und schwarzer Pfeil“ den Vorrang vor der Klägerin. Die Klägerin meinte, in die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h eingefahren zu sein.

Das Landgericht sah eine Mithaftung der Klägerin von 70 Prozent als gegeben an. Diese Einschätzung bestätigte das Oberlandesgericht. Beide hätten gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Denn sie hätten sich, als sie in der Engstelle nebeneinanderstanden, sich zwar ausgetauscht, allerdings nicht darüber, wie die Situation aufgelöst werden könnte. Dies ist jedoch Voraussetzung beim Passieren von Engstellen. Die Klägerin hafte überwiegend, da sie Vorrang der Beklagten nicht beachtete. Sie hatte zwar ausgeführt, dass sie die Beklagte aufgrund der Bäume und Büsche nicht habe sehen können. Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht: Dann hätte sie viel langsamer in die Kurve fahren müssen, als mit den von ihr angegebenen 40-50 km/h. Sie hätte sicherstellen müssen, dass kein Fahrzeug entgegenkommt. Im Zweifel hätte sie dann rechtzeitig anhalten und zurücksetzen müssen.