Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gericht entscheidet gegen Kinderschutzmaßnahmen – kein Beschwerderecht

Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Regt ein Elternteil ein Verfahren zur Überprüfung einer Gefährdung des Kindeswohls an und entscheidet das Gericht sich gegen kinderschutzrechtliche Maßnahmen, hat der Elternteil nicht das Recht, Beschwerde einzulegen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2024 (AZ: 1 UF 152/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Eltern führten nach der Trennung zahlreiche gerichtliche Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht für ihre Tochter. Seit November 2019 ließ die Mutter keine Umgangskontakte mehr zu.

In dem vom Vater angeregten und von Amts wegen eingeleiteten Verfahren sollte eine Gefährdung des Kindeswohls überprüft werden. Das Amtsgericht sah nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen ab. 

Der Vater legte Beschwerde ein. Die Mutter betreibe bewusst eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter. Nach acht Jahren Gerichtsverfahren habe sie alle Umgangsvereinbarungen unterwandert. Durch das Unterlassen von Kinderschutzmaßnahmen werde in sein Sorgerecht eingegriffen, da dieses auch eine Sorgepflicht beinhalte. Zudem werde sein Recht auf Wiederherstellung einer Vater-Kind-Beziehung verletzt.

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde des Vaters – sie sei unzulässig. Die Beschwerde stehe demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt sei. So seien etwa sorgeberechtigte Eltern beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betreffe. 

Die Entscheidung des Amtsgerichts dagegen beeinträchtige den Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen greife das Gericht nicht in das väterliche Sorgerecht ein und schränke auch die Ausübung des Sorgerechts nicht ein. Er könne eigene Maßnahmen zum Schutz des Kinds treffen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich allein oder auf Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche stellen.

Information: www.dav-familienrecht.de