Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Straßenverkehr: Paketscanner sind wie Handys zu werten

Hamm/Berlin (DAV). Benutzt ein Fahrer eines Paketdienstes während der Fahrt den Paketscanner, muss er wie bei einer Handynutzung mit einem Bußgeld rechnen. Ein Paketscanner ist ein elektronisches Gerät im Sinne des Verkehrsrechts. Die Geldbuße von 120 Euro bei Benutzung eines solchen Scanners ist gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht Hamm am 3. November 2020 (AZ: 4 RBs 345/20).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Fahrer eines Paketdienstes einen Paketscanner während der Fahrt bedient. Er wurde dabei erwischt, wie er das den Scanner in einer Hand hielt und mit der anderen Hand tippte. Ein solcher Scanner dient dem Fahrer dazu, ihm die Aufträge zu zeigen. Dabei zeigt das Gerät die Lieferadresse an. Sobald ein Auftrag erledigt ist, bestätigt der Fahrer dies auf dem Scanner und die Spedition erhält eine Mitteilung. Der Scanner ähnelt dem Aussehen nach einem Mobiltelefon, verfügt über ein Display und eine Tastatur. Er wird per Batterie oder mit Akku betrieben. Das Amtsgericht verurteilte den Paketzusteller zu einer Geldbuße von 120 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Ein Paketscanner sei eben ein elektronisches Gerät, so die Richter in Hamm. Verboten sei die Nutzung jeglicher elektronischen Geräte, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Der Scanner sei genau so ein elektronisches Gerät. Er zeige dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diene damit der Information und Organisation. Der Fahrer hielt den Scanner in der Hand, tippte auf die Tastatur, so dass er das Gerät aufgenommen und bedient habe. Der Gesetzgeber habe aber der gefährlichen Ablenkung der Fahrer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte durch das Verbot entgegenwirken wollen. Die Vorschrift beschränke sich nicht allein auf Mobiltelefone.

Informationen: www.verkehrsrecht.de