Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Autokauf: Vor Rücktritt erst Nachbesserung

Bielefeld/Berlin (DAV). Wer einen Gebrauchtwagen kauft, muss dem Verkäufer bei einem Mangel erst die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. Will der Käufer schon zwei Tage nach dem Kauf von dem Gebrauchtwagenkauf zurücktreten, gibt er die Möglichkeit der Nacherfüllung (Reparatur) nicht. Er kann daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2020 (AZ: 23 S 111/20).

Nach dem Autokauf wollte der Käufer den Kauf schon nach zwei Tagen rückabwickeln. Vorher hatte er den Verkäufer lediglich dazu aufgefordert, zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte der Kläger nicht, urteilte das Landgericht. Da er bereits zwei Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages gefordert hatte, habe er eine Reparatur grundsätzlich abgelehnt. Er hätte aber vorher den Verkäufer auffordern müssen, eine Reparatur anzubieten und durchzuführen. Da dies nicht erfolgt sei, könne er auch von dem Kaufvertrag nicht zurücktreten.

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist es bei einem Mangel wichtig, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, nachzubessern beziehungsweise zu reparieren, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Nur bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, könnte ein sofortiger Rücktritt in Betracht kommen. Ebenfalls, wenn etwas Wichtiges arglistig verschwiegen wurde, zum Beispiel dass das Fahrzeug einen Unfall hatte, obwohl man auf Unfallfreiheit bestand.

Information: www.verkehrsrecht.de