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Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel)
 

Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20. Dezember 2016

Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017

Karlsruhe, den 22. Februar 2019

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Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
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Link zur Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019022.html

 
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Beraterhaftung: Bei Altfällen droht absolute Verjährung zum Jahresende

Berlin (DAV). Zum Jahresende werden sich die Spätfolgen der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 bemerkbar machen – dann nämlich endet die sogenannte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die damals im Zuge der neuen Verjährungsregelungen in das Gesetzeswerk eingebaut wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Kapitalanleger, die bis Ende 2001 Anlagen getätigt haben, beispielsweise in geschlossenen Fondsbeteiligungen, sind von dieser Regelung betroffen.

Das große Problem bei Schäden durch Anlageprodukte: Häufig treten die Verluste nicht sofort zutage, sondern es zeigt sich erst nach einigen Jahren, dass die Anlageberatung unter Umständen fehlerhaft war.

Wenn Anleger gegenüber dem Berater Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wollen, müssen sie die Verjährungsfrist beachten. Denn im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Haftungsansprüche wegen Verjährung verfallen. Die Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 1. Januar 2002 von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt. Sie beginnt, wenn der Anleger Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen erhält. Gekappt wird die Frist auch bei später Kenntnis nach zehn Jahren ab Zeichnung einer Kapitalanlage.

Damit verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 1.Januar 2002 entstanden sind, spätestens am 31. Dezember 2011. Maßgebend für die Entstehung des Anspruchs ist in aller Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn Anleger aus dieser Zeit ein Anlagemodell besitzen, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, müssen sie noch in diesem Jahr aktiv werden.

Ausnahme: Ansprüche wegen verlustbringenden Wertpapiergeschäften. Hier gilt bei Altfällen die kurze Verjährung von drei Jahren ab Kaufdatum.

In einer Erstberatung durch einen Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten.

In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.

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Bundesverfassungsgericht: Erneut erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Fahrens nach Cannabiskonsum

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2004, Az: 1 BvR 2652/03 - hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Nachweis- und die Wirkungsdauer von THC im Blut nicht identisch sind. § 24 a Abs. 2 StVG müsse daher verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die festgestellte THC-Konzentration es möglich erscheinen lässt, dass der Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Diese Konzentration werde in der Wissenschaft teilweise erst bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen.

Zum Beschluß

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Automatisierter Abruf von Konteninformationen

Automatisierter Abruf von Konteninformationen (§ 24 c KWG; §§ 93, 93b AO)§ 24 c KWG verpflichtet die Kreditinstitute seit dem 01.04.2003, die Stammdaten der Kunden für jederzeitige Zugriffe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung zu halten.
Ermittlungsbehörden und alle sonstigen zur Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden dürfen über die BaFin die Stammdaten einzelner Bankkunden abfragen, ohne dass das Kreditinstitut oder der Kontoinhaber hiervon Kenntnis erlangt.

Nach der Neuregelung der §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8, 93 b AO sollen nun auch Finanzämter im Rahmen der steuerlichen Veranlagung sowie alle Behörden, die bei ihrer Tätigkeit an das Einkommensteuergesetz anknüpfen (z.B. Arbeitsagentur, Bafög-Amt, usw.) über die BaFin Daten anfordern und beliebig auswerten können. Das Gesetz soll am 01.04.2005 in Kraft treten.

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BGH entscheidet über Unfallersatztarife

Der BGH hat sich durch Urteile vom 12. und 26. Oktober 2004 (AZ. VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03) zur Frage der sog. Unfallersatztarife von Mietwagenunternehmen geäußert.
Ein "Unfallersatztarif" ist hiernach nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen.
Der erhöhte Preis könnte auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind, wie etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä..

Zu den Urteilen des BGH: