Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine Auszahlung bei gelochten Sparbüchern

Frankfurt/Berlin (DAV). Ist ein Sparbuch gelocht, weist dies auf die Entwertung hin, und dass der Sparbetrag bereits ausgezahlt wurde. Man hat mit einem gelochten Sparbuch keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 23. Dezember 2019 (AZ: 29 C 4021-19 (46)).

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall ging es um zwei Sparbücher, eines davon war gelocht. Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Sparkonten bei einer Privatbank eröffnet. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Filiale der Bank, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. 2019 legte die Klägerin das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor. Sie verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages von 876,20 Euro. Die beklagte Bank verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das gelochte Sparbuch sei bereits im Dezember 2008 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Daraufhin klagte die Frau auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch aufgelöst und der entsprechende Betrag auf das zweite Sparbuch gutgeschrieben worden. Hierfür spräche die krumme Gutschrift, die sich aus dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, zusammensetzt. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden. Es sei auch gängige Praxis, entwertete Sparbücher zu lochen. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Die Frau hatte noch vorgetragen, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.

 

Informationen: anwaltauskunft.de

Insolvenzberatung auf Schuldnerseite

Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz - Günter Schmaler - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das geltende Insolvenzrecht ermöglicht es auch dem überschuldeten und/oder zahlungsunfähigen Bürger, sich dauerhaft zu entschulden. Dies geschieht sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 300 ff. InsO) können Privatleute (Verbraucher) in Anspruch nehmen, wenn sie in finanzielle Not geraten.. Selbständige und ehemals Selbstständige, die mit ihrem Unternehmen Schiffbruch erlitten haben und nicht mehr als 20 Gläubiger und keine Schulden bei den Sozialkassen für Angestellte haben, können ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Andere Schuldner führen in Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das sogenannte Regelinsolvenzverfahren durch.

Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen kann. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine 3-jährige sogenannte Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase). Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, während dieser 3 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und von dem erzielten Einkommen den pfändbaren Anteil an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzugeben. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder verteilt die so eingenommenen Gelder an die Gläubiger, verwendet sie für die Gerichtskosten und seine Vergütung. Während dieser 3 Jahre dürfen keine neuen Schulden entstehen.  Nach Ablauf der 3 Jahre sind dem Schuldner alle Verbindlichkeiten erlassen, die nicht auf einer Straftat oder unerlaubten Handlung beruhen (Geldstrafen, Bussgelder, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern von angestellten Arbeitnehmern u.ä.)

Die Verbraucherinsolvenzen werden kostengünstig durch entsprechende Vereine und Schuldnerberatungsstellen begleitet. Sie werden allerdings nicht tätig bei sog. Regelinsolvenzverfahren Selbständiger oder ehemals Selbständiger (s.o). RA Schmaler hat sich darauf spezialisiert diese Schuldnergruppen bei der Insolvenzantragstellung und im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu beraten, die Antragstellung vorzunehmen und während der Wohlverhaltensphase zu begleiten. Bei Schuldnern, die beabsichtigen, ihre selbständige Tätigkeit fortzuführen, wird gemeinsam herausgearbeitet, ob dies finanziell sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis wird beim Insolvenzverwalter begründet beantragt, die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freizugeben gegen Zahlung eines einmaligen oder monatlichen Entgelts. Stimmt der Insolvenzverwalter zu, kann der Schuldner seine selbständige Täigkeit ohne den Druck der Gläiubiger und mit der Aussicht auf die Restschuldbefreiung fortsetzen und unterliegt dann insoweit nicht mehr der Aufsicht des Insolvenzverwalters.

Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung. Die Höhe des Honorars hängt ab von dem zeitlichen Aufwand. Kriterien hierfür sind u.a. die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten. Prozesskosten- oder Beratungshilfe wird nicht mehr gewährt. Das Honorar  ist vor Beginn der Tätigkeit zu zahlen, da die Forderung ansonsten ebenfalls in die Insovenz fällt und im Zweifel nicht von Insolvenzverwalter beglichen wird. Der Mandant kann aber die Stundung der (gerichtlichen) Verfahrenskosten beantragen.

Rechtsanwalt Schmaler führt seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahre 1997 Restschuldbefreiungsverfahren regelmäßig durch, in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Rahmen "kleiner" Regelinsolvenzverfahren.