Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Arbeitnehmerrechte zu Weihnachten: Urlaub, Weihnachtsgeld und Geschenke

Februar 2024

Weihnachten ist vorbei - dennoch immer wieder aktuell!

Arbeitnehmerrechte zu Weihnachten: Urlaub, Weihnachtsgeld und Geschenke

 

Berlin (DAA). Die Weihnachtszeit bringt nicht nur festliche Stimmung, sondern auch verschiedene rechtliche Aspekte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert zu Urlaub, Erreichbarkeit und Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer während der Festtage.

Urlaub zu Weihnachten und „zwischen den Jahren“: Wer hat Vorrang?

Ist der Urlaub bereits beantragt, kann dieser aus zwei Gründen abgelehnt werden: „Wenn die Wünsche der Kollegen miteinander kollidieren, muss der Chef für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. In vielen Unternehmen hätten beispielsweise Mütter und Väter sowie ältere Arbeitnehmer Vorrang. Ein anderer Grund könne durch den Betrieb selbst vorliegen – etwa, wenn die Zeit zwischen den Jahren durch besonders viel Firmenaktivität gekennzeichnet ist. 

Müssen Arbeitnehmer:innen im Weihnachtsurlaub erreichbar sein?
 

Wer frei hat, muss für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein – weder per E-Mail noch per Telefon“, so der Rechtsanwalt. Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist – zum Beispiel bei Ärzten. Bei ihnen kann es zu den beruflichen Pflichten gehören, teilweise auch in der Freizeit erreichbar zu sein.

Darf Weihnachtsgeld einfach gestrichen werden?

Ein allgemeiner Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. „Arbeitnehmer:innen sollten überprüfen, ob eine Regelung bezüglich Weihnachts-Sonderzahlungen in ihrem Arbeitsvertrag besteht“, erklärt Walentowski. Sei das nicht der Fall, könne man eventuell in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag fündig werden. Wer jedoch in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld erhielt, habe einen Anspruch auf erneute Zahlung – „durch die Zahlungen in den Vorjahren wurde dem Arbeitnehmer der Eindruck vermittelt, dass er auch in Zukunft mit dem zusätzlichen Geld rechnen kann.“ Diese sogenannte „betriebliche Übung“ würde dann einen Anspruch begründen.

Bei Streit um das Weihnachtsgeld hilft anwaltlicher Rat, zu finden unter: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Pressemitteilung vom 18.12.2023