Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Online-Antrag auf Arbeitslosengeld: Vor dem Absenden vollständig lesen

Celle/Berlin (DAV). Wer Arbeitslosengeld online beantragt, sollte seine Pflichten ernst nehmen. Verstößt man gegen seine Meldepflicht einer Tätigkeit, verliert man seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Man kann sich auch nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen, wenn der Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 (AZ: L 11 AL 15/19). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend dazu, alle Unterlagen zu lesen und den Pflichten nachzukommen. Sonst gefährde man seinen Anspruch auf Unterstützung.

Der 44-jährige Berufskraftfahrer wurde zu Weihnachten 2016 arbeitslos. Nachdem er sich erwerbslos meldete, stellte er kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) im Internet (eService). Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben. Im Februar 2017 nahm er eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen an. Dies teilte er der Agentur für Arbeit nicht mit. Es kam zu keiner Anstellung wegen ungünstiger Arbeitszeiten in Nachtschicht.

Nachdem die Agentur für Arbeit davon erfuhr, verlangte sie Arbeitslosengeld (ALG) zurück. Dies begründete sie damit, dass durch die Probearbeit die Arbeitslosigkeit entfallen und die Meldung der Erwerbslosigkeit unwirksam geworden sei. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rd. 5.000 Euro. Der Mann hielt dem entgegen, eine unbezahlte Probearbeit könne nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Die Klage des Mannes gegen die Rückforderung scheiterte.

Ein Anspruch auf ALG entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden. Der Betroffene stehe dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Gegen die Rückforderung könne der Mann sich nicht auf Unkenntnis der Meldepflicht berufen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Auch bei einem Online-Antrag sei dies der Fall. Dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde. Dies habe der Mann auch getan. Wenn trotzdem keine Mitteilung der Probearbeit erfolge, so handele der Betroffene grob fahrlässig.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de