Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Wer scheidet Ehen mit doppelter Staatsangehörigkeit?

Luxemburg/Berlin. Im Falle einer Scheidung von Eheleuten, die beide die gleiche doppelte Staatsangehörigkeit zweier EU-Mitgliedstaaten besitzen, können Gerichte beider Länder zuständig sein. Das jeweilige Gericht ist bei seiner Prüfung der Zuständigkeit verpflichtet, die Staatsangehörigkeit des Ehegatten zu einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Juli 2009 (AZ: C-168/08). Die Frage der Zuständigkeit kann Auswirkungen auf Ausgleichsansprüche haben.

Read more...

Abstufung eines Corona-Risikogebietes verkürzt Quarantäne

Abstufung eines Corona-Risikogebietes verkürzt Quarantäne

Mainz/Berlin (DAV). Wird ein Land zu einem Hochinzidenzgebiet zurückgestuft, verkürzt dies die Quarantänedauer einer geimpften Person, die noch aus einem „Virusvariantengebiet“ zurückgekehrt ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2021 (AZ: 1 L 504/21.MZ). Andernfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes vor, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück. Zu diesem Zeitpunkt war Portugal als Virusvariantengebiet eingestuft. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Das Gesundheitsamt informierte die Frau, dass sie eine 14-tägige Quarantäne einhalten müsse. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag. Sie machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Quarantäne müsse zu deren Verkürzung führen.

Das Verwaltungsgericht gab der Frau im Wege der einstweiligen Anordnung Recht.

Zwar ergebe sich aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung nicht, dass sich die Zeit reduziere, wenn das Land während begonnener Quarantäne herabgestuft werde. Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland. Auch blieben nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Der Gesetzgeber wolle so die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, verlangsamen.

Dem Gericht erschien jedoch eine Aufrechterhaltung der Quarantäne ab dem Zeitpunkt der Runterstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Zudem habe vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sogenannten Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt. Daher sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.