Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren

Oktober 2021

Celle/Berlin (DAV). Die Bundesagentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit vollständig informieren. Die sogenannte Rechtsfolgenbelehrung muss auch den Hinweis enthalten, wann die Sperrzeit beginnt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2021 (AZ: L 11 AL 95/19). Dabei hatte der Mann in dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ein wichtiges Beweismittel „entsorgt“.

Ein 42-jähriger Maschinenbauer klagte gegen den die Bundesagentur für Arbeit. Diese hatte eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt und forderte rund 1.400 € Arbeitslosengeld zurück. Sie warf dem Mann vor, dass er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Er erklärte, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

Nach Auskunft der Bundesagentur befinde sich stets auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags eine Rechtsfolgenbelehrung. Sie teilte aber auch mit, dass über den möglichen Beginn der Sperrzeit nicht informiert werden müsse. Diese Information finde sich im einschlägigen Merkblatt. Darauf kam es dann im Verfahren an.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen nicht vorlegen. Er meinte, er habe ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Er habe die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Der Mann war beim Landessozialgericht erfolgreich, die Sperrzeit wurde aufgehoben. Und das, obwohl das Gericht den Mann für unglaubwürdig hielt. Das Gericht ging davon aus, dass der Vermittlungsvorschlag vollständig ausgedruckt war. Es sei bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit dem er seine Behauptung hätte beweisen können. Dem Mann half der Umstand, dass die von der Bundesagentur verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam war. Sie hätte auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informieren müssen. Dies sei erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse. Nur so erfülle sie ihre Aufklärungs- und Warnfunktion. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de