Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Nebenwirkungen der Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

November 2021

Mainz/Berlin (dpa/tmn). Bietet ein Arbeitgeber freiwilliges Impfen an, liegt bei etwaigen gesundheitlichen Folgen kein Arbeitsunfall vor. Somit besteht kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2021 (AZ: L 2 U 159/20).

Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza (Grippe) zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich impfen lassen. Der Krankenhausträger teilte mit, dass es sich um eine freiwillige Impfung handele. Der Kläger ließ sich impfen. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, urteilte das Gericht. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung hätte nicht einer „Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis“ gedient. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Die Impfung sei freiwillig gewesen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht. Der Kläger hätte keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses, daher sei er auch keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.

Aus Sicht der DAV-Arbeitsrechtsanwälte ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf Betriebsimpfungen gegen die Corona-Pandemie interessant.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de