Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen
Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
Read more...Nebenwirkungen der Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall
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November 2021
Mainz/Berlin (dpa/tmn). Bietet ein Arbeitgeber freiwilliges Impfen an, liegt bei etwaigen gesundheitlichen Folgen kein Arbeitsunfall vor. Somit besteht kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2021 (AZ: L 2 U 159/20).
Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza (Grippe) zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich impfen lassen. Der Krankenhausträger teilte mit, dass es sich um eine freiwillige Impfung handele. Der Kläger ließ sich impfen. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, urteilte das Gericht. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung hätte nicht einer „Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis“ gedient. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Die Impfung sei freiwillig gewesen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht. Der Kläger hätte keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses, daher sei er auch keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.
Aus Sicht der DAV-Arbeitsrechtsanwälte ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf Betriebsimpfungen gegen die Corona-Pandemie interessant.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de



