Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Read more...

Böllerverbot in Deutschland – Vorsicht vor illegaler Ware

Dezember 2021

Berlin (DAA). Auch dieses Jahr herrscht in Deutschland zur Silvester wieder ein Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen und Böllern. Es ist aber keine gute Idee, auf illegale und verbotene Alternativen aus dem Ausland auszuweichen. Es drohen empfindliche Strafen, warnt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

„Viele Böller aus dem Ausland sind nicht nur wegen der Pandemie verboten, sondern generell“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Im vornhinein illegal seien Spreng- und Feuerwerkskörper, die umgangssprachlich „Polenböller“ oder „Tschechen-Kracher“ genannt werden. Die Schall- und Sprengwirkung dieses Feuerwerks sei auch deutlich höher als bei den in Deutschland im Handel erhältlichen Produkten. Auch bei dem in Deutschland legalen Feuerwerk gilt, wer mehr als ein Kleinfeuerwerk (Raketen und Batteriefeuerwerk) nutzen will, braucht eine behördliche Genehmigung.

Strafen bei Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz

„Verstöße werden mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro geahndet und bei groben Verstößen, wie etwa das Herstellen von solchen Böllern in der Garage, droht sogar eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren“, so Walentowski weiter. Bis zu fünf Jahren drohen, wenn Leib, Seele oder fremdes Eigentum gefährdet werden. Auch hier gelte: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Grundsätzlich rät die Deutsche Anwaltauskunft dazu, nur Böller und Pyrotechnik zu kaufen, die in deutschen Märkten zwischen 28. und 31. Dezember erhältlich sind. Auch wenn in diesem Jahr der Verkauf ausfällt, könnten private Restbestände genutzt werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de