Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Partnerin erkrankt: Beamtin kann Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen

Berlin (DAV). Eine Beamtin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihrer Frau lebt, hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2021 (VG 36 K 68/19) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Die beiden Frauen leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihren Kinderwunsch hatten sie sich mithilfe einer Samenspende und einer künstlichen Befruchtung erfüllt. Nach der Geburt erkrankte die leibliche Mutter so schwer, dass ihre Partnerin den Sohn betreuen musste. Die Beamtin beantragte daher bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser wurde ihr verwehrt mit der Begründung, sie habe keine rechtliche Elternstellung inne.

 

Das wollte die Frau nicht akzeptieren und wandte sich an das Gericht. Mit Erfolg:

Als eingetragene Lebenspartnerin habe sie Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser werde bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grunds gewährt. Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie, wäre die Betreuung eines Kinds nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Beamtin, die die rechtliche Elternstellung innehabe, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“.

Information: www.dav-familienrecht.de

Persönlichkeitsverletzung: Umfangreiche Monitoringpflicht für Twitter

Tipp des Monats März 2023

Frankfurt/Berlin (DAA). Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangte. Zwar muss Twitter nicht permanent alle Nutzer überwachen, aber die Prüfpflicht besteht hinsichtlich der konkret beanstandeten Äußerungen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2022 (AZ: 2-03 O 325/22).

Im September 2022 erschienen auf Twitter diverse Kommentare. Darin wurde wahrheitswidrig behauptet, der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg habe „eine Nähe zur Pädophilie“ und er habe „einen Seitensprung gemacht“. Außerdem wurde über ihn verbreitet, er sei in „antisemitische Skandale“ verstrickt und er sei „Teil eines antisemitischen Packs“. 

Das Landgericht stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese Behauptungen unwahr und ehrenrührig sind. Twitter sei verpflichtet, die Verbreitung der Kommentare unverzüglich zu unterlassen, nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangte. Die Löschpflicht von Twitter wurde vom Landgericht aber noch weiter gefasst: Das Unterlassungsgebot greife nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, „wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“ Allerdings würden die Äußerungen nicht in jeglichem Kontext untersagt. „Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ 

Damit bürdete das Gericht Twitter aber keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Millionen Nutzer auf. Eine Prüfpflicht bestehe laut Gericht nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wenn Twitter Rechtsverletzungen gemeldet würden, müsse Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de