Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Kein Anspruch auf Balkonkraftwerk in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Tipp des Monts Juni 2023

Konstanz/Berlin (DAV). Die erhöhten Energiekosten belasten zurzeit alle: Mieter, Vermieter aber auch Eigentümer. Jede Idee, diese Kosten zu senken und dabei auch noch Ressourcen zu schonen, ist gerne gesehen. Aber was kann der Eigentümer alleine entscheiden, wann braucht er die Zustimmung der anderen? 

Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Konstanz vom 09. Februar 2023 (AZ.: 4 C 425/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich Bezug nimmt. 

Es wurde darüber gestritten, ob der Mieter des klagenden Eigentümers an der Außenseite des Balkons eine Photovoltaikanlage anbringen darf. Eine bereits von dem Mieter angebrachte Anlage wurde für die Dauer des Prozesses entfernt, es wurde dann zunächst in einer stattfindenden Versammlung von den Eigentümern die Genehmigung beantragt. Dieser Beschluss ist mehrheitlich abgelehnt wurden, gegen diesen negativen Beschluss wenden sich die Eigentümer, verbunden mit dem Antrag, die Gemeinschaft zur Zustimmung zu verpflichten, hilfsweise durch das Gericht einen solchen genehmigenden Beschluss zu ersetzen. 

Mit diesem Klageantrag hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Eigentümer zur Recht die Zustimmung zu dem Balkonkraftwerk verweigert haben. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob dieses kleine Kraftwerk wegen seiner klimaschützenden Funktion auch als eine privilegierte bauliche Veränderung, wie die explizit benannten Wallboxen angesehen werden kann. In diesem Fall hätte der Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Das Gericht sah aber eine solche Privilegierung nicht, eine solche Solaranlage sei nicht ein Annex zu E-Mobilität. Aus der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Klimaschutz nur insoweit relevant war, als dass zur Förderung der E-Mobilität Autos zuhause aufgeladen werden können. Dem Gesetzgeber wäre es durchaus möglich gewesen, auch das zum Zeitpunkt der Reform im Jahr 2020 schon bekannte Ziel des Klimaschutzes weitergehend zu berücksichtigen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt. Es sei daher der Maßstab einer „normalen“ baulichen Veränderung anzulegen, so dass eine Mehrheit der Eigentümer zustimmen muss. Dies bereits, da eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, so wurde bereits in der Vergangenheit regelmäßig das Anbringen einer Markise oder das Überspannen des Balkongitters mit Stoff als Beeinträchtigung eingestuft. Diese Art der Beeinträchtigung sei auch durch die Anbringung des schwarzen Paneels, welches von außen klar erkennbar ist, erfüllt.

Ob alle Gerichte diese Auffassung teilen oder ob ggf. doch das zu verfolgende Ziel des Klimaschutzes ausschlaggebend sein wird, bleibt abzuwarten. Ebenso, ob der Gesetzesgeber nachbessern will.

Informationen: www.mietrecht.net