Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Read more...

Verstoß gegen Rechtsfahrgebot – wann ist es rücksichtslos, wann fahrlässig?

Tipp des Monats Juli 2023

 

Zweibrücken/Berlin (DAV). Wer rücksichtslos das Rechtsfahrgebot missachtet, macht sich der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung strafbar. Um „rücksichtslos“ zu sein, bedarf es eines überdurchschnittlichen Fehlverhaltens, welches von einer „besonders verwerflichen Gesinnung“ geprägt sein muss. Wer lediglich aus Unachtsamkeit nach sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr zurück in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, handelt nicht rücksichtslos. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung scheidet dann aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. November 2022 (AZ: 1 OLG 2 Ss 34/22).

Nach einem siebenwöchigen Urlaub in Thailand – mit Linksverkehr – bog der Betroffene in Deutschland aus dem Grundstück kommend links ab und fuhr auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern über zwei Minuten auf der linken Spur der Landstraße. In einem Kurvenbereich kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden PKW. Der Fahrer und der Beifahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht stellte fest, er habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach dem siebenwöchigen Aufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert wieder am Straßenverkehr in Deutschland teilgenommen habe. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung auf Revision des Angeklagten dahin, dass er nur noch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist. Entfallen ist die Strafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dem Angeklagten könne kein rücksichtsloses Handeln vorgeworfen werden. Rücksichtslos fahre derjenige, der an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, etwa um ein schnelles, ungehindertes Vorwärtskommen zu möglichen. Auch wer gleichgültig fahre und sich nicht auf die Pflichten als Fahrer besinne, handele rücksichtslos. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügten jedoch nicht. Auch müsse eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennbar sein. 

Nach diesen Maßstäben habe der Angeklagte nicht rücksichtslos gehandelt. Zwar habe er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, er handelte aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegen über den anderen Verkehrsteilnehmern. Sein Verhalten speise sich allein aus Unachtsamkeit und nicht aus Gleichgültigkeit, so das Gericht. Daher scheide eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aus.