Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Landesarbeitsgericht Kiel trifft Entscheidung gegen missbräuchliche Entschädigungsansprüche von "AGG-Hoppern"

Tipp des Monats August 2023

Kiel/Berlin (DAV). Sogenannte „AGG-Hopper“ bewerben sich mit der Absicht auf Stellen, um abgelehnt zu werden und dann Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Solche Personen haben aber keinen Entschädigungsanspruch wegen vermeintlicher Diskriminierung. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Kiel vom 21. Februar 2023 (AZ: 1 Sa 148/22).

Der Kläger, ein 48-jähriger Mann, bewarb sich auf eine Stellenausschreibung, in der ein "junges Team" beschrieben wurde. Nach Erhalt einer Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 9.000 Euro und kündigte eine Klage an, wenn der Arbeitgeber ihm nicht 1.500 Euro zahlte.

Die Klage scheiterte. Das Gericht befand, dass der Kläger in rechtsmissbräuchlicher Weise gehandelt habe. Er habe sich ohne Bezug zur ausgeschriebenen Stelle beworben und nach der Ablehnung lediglich einen Entschädigungsanspruch gestellt. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger in einer Reihe anderer Fälle Entschädigungsforderungen gestellt hatte, die alle wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden.

Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen gegen missbräuchliche Praktiken bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de