Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

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Kreisverkehr: Spurwechsel und Vorfahrt

Tipp des Monats Oktober 2023

Bonn/Berlin (DAV). Ein Fahrer, der bei der Einfahrt in einen mehrspurigen Kreisverkehr nicht erkennen kann, dass ein anderes Auto im Kreisel die Spur wechseln wird, verletzt nicht die Vorfahrt. Das einfahrende Fahrzeug muss nicht warten, bis kein Fahrzeug mehr erkennbar ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2022 (Aktenzeichen: 113 C 169/21).

Bei dem Verkehrsunfall kollidierte ein in den Kreisverkehr einfahrendes Fahrzeug mit einem Fahrstreifenwechsler. Der Kläger behauptete, dass er den Wagen des Unfallgegners rechtzeitig gesehen habe und dass der Beklagte nicht geblinkt habe, bevor er die Fahrspur wechselte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagten haftbar sind, da er bereits ordnungsgemäß in den Kreisverkehr eingefahren war und zudem nicht mit dem Spurwechsel des Beklagten rechnen musste.

Das Gericht kam nach Prüfung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Fahrstreifenwechsler den Unfall hätte vermeiden können und daher allein für den entstandenen Schaden haftet. Der Einfahrende habe nicht erkennen können, dass der Fahrer im Kreisverkehr die Fahrspur wechselt.

Damit mussten die Beklagten an den Kläger 2.176,04 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 627,13 € zahlen. Zudem wurden die Beklagten dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein Fahrstreifenwechsler hafte allein für den entstandenen Schaden, wenn er den Unfall durch das Unterlassen des Fahrstreifenwechsels hätte vermeiden können.

Information: www.verkehrsrecht.de