Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen
Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
Read more...Unklarer Unfall – beide Seiten haften zu 50 Prozent
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Tipp des Monats Dezember 2023
Pedelec-Fahrer nicht auf dem Radweg – alleinige Haftung
Nürnberg/Berlin (DAV). Ein Pedelec-Fahrer muss allein für einen Unfall haften, wenn er den Radweg ignoriert. Damit verstößt er gegen die vorgeschriebene Nutzungspflicht. Die entschied das Landgericht Nürnberg am 23. März 2023 (AZ: 6 O 68/22), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Pedelec-Fahrer fuhr trotz entsprechender Beschilderung nicht auf dem Radweg und kollidierte dabei mit einem Fußgänger. Das Gericht verwies auf die klare Beschilderung und die Verkehrsregeln. Es verurteilte daher den Pedelec-Fahrer, den Schaden zu übernehmen. Der Pedelec-Fahrer habe gegen die Nutzungspflicht des markierten Radwegs verstoßen. Damit muss er allein haften und den entstandenen Schaden bezahlen.
Unklarer Unfall – beide Seiten haften zu 50 Prozent
Essen/Berlin (DAV). Wenn ein Unfall nicht aufgeklärt werden kann, haften beide Parteien zu gleichen Teilen für den entstandenen Schaden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 21. Juli 2023 (AZ: 29 C 152/22).
Beide Parteien konnten nicht schlüssig darlegen, wer den Unfall verursacht hat. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte rückwärts gefahren sei. Dagegen machte der Beklagte geltend, der Kläger sei auf das stehende Fahrzeug aufgefahren. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten brachte ebenfalls keine Klarheit. Zeugen für den Unfall gab es nicht.
Das Gericht kam daher zum Schluss, dass bei derartig unklaren Verhältnissen eine Haftungsteilung angebracht sei. Ein Anscheinsbeweis schied aus, da weder eine unachtsame Rückwärtsfahrt noch ein unachtsames Auffahren festgestellt werden konnte. Daher sei jeder dieser beiden Vorgänge gleichermaßen wahrscheinlich, so das Gericht. Bei einem nicht aufzuklärenden Unfall komme es zu einer Haftungsteilung zu 50 Prozent. Somit mussten beide Parteien den Schaden zur Hälfte tragen.
Information: www.verkehrsrecht.de
Pressemitteilung vom 07.11.2023



