Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Essen/Berlin. Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Über ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 13. Dezember 2010 (AZ: L 19 AS 77/09) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Read more...

Feuerwerk und illegale Böller: zu Schäden und Strafen an Silvester

Berlin (DAA). „Kaum zu glauben, dass 2023 schon vorbei ist!“ Der Ansturm auf Silvesterfeuerwerk in jeglicher Couleur beginnt dieses Jahr bereits am 28.12., einen Tag früher als sonst – Grund ist, dass der 31.12. auf einen Sonntag fällt. Neben dem legal erhältlichen Feuerwerk deckt sich so mancher auch mit illegaler Pyrotechnik aus dem Ausland ein. Über die Rechtslage informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Wer mit nicht-zugelassenen Böllern aus dem Ausland von der Polizei erwischt wird, muss mit hohen Strafen rechnen,“ warnt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Gemäß dem Sprengstoffgesetz sind in Deutschland an Silvester Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 erlaubt. Dazu zählen Tischfeuerwerk, Knallfrösche, Wunderkerzen sowie kleine Raketen und Batteriefeuerwerk.

Nicht erlaubt und damit illegal sind umgangssprachlich so genannte „Polenböller“ oder „Tschechenkracher“. Durch ihre hohe Schall- und Sprengwirkung übertreffen sie in vielen Fällen die erlaubten Kategorien F1 und F2.

Wer trotzdem mit diesem Feuerwerk erwischt wird, riskiert Geldstrafen bis 10.000 Euro. Bei groben Verstößen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, sodass die Polizei Betroffene in jedem Fall anzeigt,“ so der Sprecher. Um auf der sicheren Seite zu sein, solle man ausschließlich in deutschen Märkten zugelassenes Silvesterfeuerwerk kaufen. Dieses trage eine F1/F2-, CE-, sowie NEM-Kennzeichnung.

Schäden durch Feuerwerkskörper – wer haftet?

Besonders gefährdet sind die in der Silvesternacht auf der Straße parkenden Autos. Wer keine Garage zur Verfügung hat, sollte sein Auto zum Jahreswechsel in einer ruhigen Seitenstraße parken. Abnehmbare Windabweiser können das Risiko mindern, dass sich Feuerwerk direkt am PKW verfängt. „Kommt es trotz aller Vorsicht zu Schäden, gilt grundsätzlich immer das Verursacherprinzip“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Wer die Rakete oder den Böller zündet und den Schaden verursacht, müsse auch dafür aufkommen. Da an Silvester aber selten festgestellt werden kann, wer Schuld hat, kommt in einem Schadensfall die Teilkaskoversicherung für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden auf. Die Vollkaskoversicherung reguliert Schäden durch mutwilligen Vandalismus. „Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen,“ erläutert der Rechtsanwalt. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen.

Bei Schäden am Fahrzeug ist es für Betroffene sinnvoll, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Den passenden Rechtsbeistand sowie weitere Informationen findet man unter www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).