Dauerbrenner: Kunststofffenster in denkmalgeschützten Gebäuden

Leipzig/Berlin. Der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster in einem denkmalgeschützten Gebäude ist dann denkmalrechtlich zulässig, wenn die Holzfenster nachträglich eingebaut wurden und selbst keinen Denkmalwert haben. So entschied das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2008 (AZ: 7 B 28/08).


In einem denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshaus wurden in den sechziger Jahren Holzfenster eingebaut. Diese wollten die Eigentümer nun durch Kunststofffenster ersetzen, erhielten jedoch keine denkmalrechtliche Genehmigung. Die Eigentümer beschritten daraufhin den Verwaltungsrechtsweg.

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts schließlich gaben ihnen Recht. Voraussetzung für die von den Eigentümern gewünschte Genehmigung ist, dass das denkmalgeschützte Objekt nur geringfügig beeinträchtigt wird. Die Holzfenster aus den sechziger Jahren sind eindeutig als nicht originale „Fremdkörper“ in der Fassade zu erkennen. Einem Austausch gegen Kunststofffenster kann zugestimmt werden, da diese das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht stärker beeinträchtigen würden.