Mieter können an Kosten für Graffiti-Beseitigung beteiligt werden

Berlin. Ein Vermieter kann die Kosten für eine Beseitigung von Graffiti auf die Mieter umlegen, wenn sie regelmäßig anfallen und damit nur eine Verschmutzung beseitigt wird. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin (Mitte) vom 27. Juli 2007 (AZ: 11 C 35/07).


An einem Haus gab es monatlich Graffiti-Schmierereien. Der Vermieter ließ diese alle drei Monate beseitigen. Die Kosten für die Beseitigung legte er als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter waren der Ansicht, dass es sich bei der Beseitigung um Instandhaltungsmaßnahmen handele, für die der Vermieter aufzukommen habe.

Der Richter gab dem Vermieter recht. Die Beseitigung von Graffiti sei wie die von anderen Farbschmierereien oder wie Reinigungskosten Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen könne. Etwas anderes gelte nur, wenn das Graffiti eine Sachbeschädigung und nicht lediglich eine Verschmutzung darstelle. Solche Kosten wären Instandhaltungskosten, die der Vermieter zahlen müsse. Da die Mieter sich jedoch dazu nicht anderweitig geäußert hätten, sei davon auszugehen, dass lediglich eine Verunreinigung und nicht eine Sachbeschädigung vorgelegen habe. Auch Kosten für Sonderreinigungen seien umlagefähig, wenn sie laufend erforderlich sind und der Verursacher nicht feststellbar ist.