Schadensersatz nach Falschanzeige bei Handyversicherer

Grimma/Berlin. Wer gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadensfall macht, muss selbst Schadensersatz zahlen. Dazu zählen die Sachverständigenkosten und die anteiligen Personalkosten, die dem Versicherer im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang entstehen. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 11. September 2007 (AZ: 4 C 134/07).


Ein Handybesitzer hat bei der Versicherung einen Schaden an seinem Handy mit der Behauptung geltend gemacht, das Gerät sei heruntergefallen. Die Ermittlungen der Versicherung haben aber ergeben, dass die Angaben zu dem Schadenshergang nicht zutreffend sein können. Sie hat keine Versicherungsleistung erbracht und ihre Ermittlungskosten in Höhe von 121,51 Euro für ein Sachverständigengutachten und 200,00 Euro anteilige Personalkosten geltend gemacht.

Zu Recht, wie der Richter feststellte. Nach Überzeugung des Gerichts steht im Anschluss an die Beweisaufnahme fest, dass der Handybesitzer wissentlich und vorsätzlich versucht hat, einen Schaden vorzutäuschen, den der Versicherungsnehmer der Handyversicherung verursacht haben soll. Zeugen hatten jedoch gesehen, dass der Handybesitzer mit dem Handy noch telefoniert hatte, nachdem es heruntergefallen war. Dem Sachverständigen hat aber ein in zwei Teile zerbrochenes Handy vorgelegen, mit dem man nicht hätte telefonieren können. Deshalb muss das Handy entweder vorher oder aber später weiter durch seinen Besitzer beschädigt worden sein. Er hat damit falsche Tatsachen vorgespiegelt und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu gehören die Sachverständigenkosten, die der Versicherung entstanden sind und die anteiligen Personalkosten.