Wer verfügt über die Einziehung eines Erbscheins: Richter oder Rechtspfleger?

Köln/Berlin (DAV). Werden Einwendungen gegen die Einziehung eines Erbscheins erhoben, so hat der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden, zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Beschluss vom 31.8.2022 (2 Wx 175/22). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau verstirbt. Das Nachlassgericht erteilt der gesetzlichen Alleinerbin einen Erbschein. Später wird ein Testament aufgefunden, das einen Mann als Alleinerben bestimmt. Daraufhin zieht die Rechtspflegerin den Erbschein ein. Gegen diesen Beschluss legt die gesetzliche Alleinerben Beschwerde ein.

Zu Recht, urteilen die Richter; denn nicht die Rechtspflegerin, sondern der Richter wäre zuständig gewesen, über die Einziehung zu entscheiden. Zwar sei die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen grundsätzlich vom Rechtspfleger zu treffen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Erbschein wie hier wegen einer Verfügung von Todeswegen einzuziehen ist und das Verfahren streitig geführt wird. Die Rechtspflegerin hätte die Sache daher dem Richter vorlegen müssen.

Informationen: www.dav-erbrecht.de