Keine Kosmetikbehandlungen in Apotheken

Minden/Berlin. Kosmetikbehandlungen in den Räumen der Apotheke sind unzulässig. Das ist mit dem Grundauftrag einer Apotheke nicht in Einklang zu bringen. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2011 (AZ: 7 K 1647/10) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Die Klägerin ist eine Apothekerin und betreibt eine Filialapotheke in Gütersloh. In deren Obergeschoss bietet sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre an. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

Hierin liegt ein Verstoß gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung vor, so das Gericht. Die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handelt es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Es ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen ist, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dies verbietet die Entwicklung hin zu einem Kosmetikstudio. Zudem bewirbt die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ wie ein vollständiges Kosmetikstudio mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.

Das Gericht hat die Frage nicht entschieden, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen durch den Apotheker zulässig sind, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.