Dezember 2017 - Mindestlohn und monatliche Zulage

Hamm/Berlin. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn muss durch die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfüllt werden. Dabei regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Entgeltzahlungen des Arbeitgebers auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns angerechnet werden.

Zulagen und Zuschläge sind dann anzurechnen, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistungen erbracht werden. Dies ist etwa bei einer pauschalen Zulage wegen Nachtarbeit der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. September 2016 (AZ: 11 Sa 78/16) hervor.

Neben einer Grundvergütung erhält die Klägerin monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Diese Zulage wurde im Juli 2014 als Ausgleichsbetrag vereinbart, da der Arbeitgeber eine Reduzierung der Zuschlagszahlungen wünschte, das Einkommen der Mitarbeiterin aber nicht geschmälert werden sollte.

Die Zulage hängt nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit erbringt. Sie war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet werden.

Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin hat beispielsweise im Jahr 2015 für tatsächlich angefallenen Nachtstunden neben der Zulage in Höhe von 119,34 Euro weiterhin gesonderte Zuschläge erhalten, erläuterte das Gericht. Da die betreffende Zulage unabhängig von der in den einzelnen Monaten erbrachten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anfällt, ist sie dem monatlichen Gehalt zuzurechnen.

Die Zulage ist dem Mindestlohn funktionell gleichwertig und daher zu berücksichtigen. Sie wird monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Im Dezember wird das Bundesarbeitsgericht über den Fall entscheiden.