Nebenwirkungen der Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

November 2021

Mainz/Berlin (dpa/tmn). Bietet ein Arbeitgeber freiwilliges Impfen an, liegt bei etwaigen gesundheitlichen Folgen kein Arbeitsunfall vor. Somit besteht kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2021 (AZ: L 2 U 159/20).

Der Kläger ist Gastronomieleiter bei einer GmbH, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza (Grippe) zur Verfügung. Auch die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers konnten sich impfen lassen. Der Krankenhausträger teilte mit, dass es sich um eine freiwillige Impfung handele. Der Kläger ließ sich impfen. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Diesen führte er auf die Impfung zurück. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, urteilte das Gericht. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung hätte nicht einer „Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis“ gedient. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Die Impfung sei freiwillig gewesen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht. Der Kläger hätte keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses, daher sei er auch keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen.

Aus Sicht der DAV-Arbeitsrechtsanwälte ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf Betriebsimpfungen gegen die Corona-Pandemie interessant.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de