Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Elternstreit: Entscheidung über Notbetreuung in der Schule „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“

Aachen/Berlin (DAV). Streiten sich die Eltern darüber, ob das Kind an der coronabedingten schulischen Notbetreuung teilnimmt, kann das Gericht die Entscheidung darüber auf einen Elternteil übertragen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Aachen am 15. Mai 2020 (AZ: 220 F 136/20).

 

Die Eltern leben getrennt und teilen sich das Sorgerecht. Die beiden Söhne leben bei der Mutter. Diese meldete sie zur schulischen Notbetreuung an, die eine erweiterte Präsenzbeschulung während der Pandemie ermöglicht. Der Vater war jedoch strikt dagegen.

Das Gericht übertrug der Mutter die alleinige Entscheidungskompetenz in der Frage. Normalerweise sei eine zusätzliche Betreuung eine Alltagsfrage, die der betreuende Elternteil alleine entscheiden kann. Angesichts der aufgrund von Corona veränderten Bedingungen in der Schule und der Ablehnung des Vaters habe die Frage allerdings ein deutlich höheres Gewicht bekommen und sei eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“. In einem solchen Fall kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen.

Die Übertragung der Entscheidung auf die Mutter solle „die schulische Förderung und Anleitung der Kinder in bestmöglicher Form“ sicherstellen. Die Notbetreuung sei der elterlichen Betreuung vorzuziehen. Die Kinder erhielten so trotz eingeschränkten Schulbetriebs Förderung und Beaufsichtigung. Darüber hinaus habe die Mutter eine Präsenzpflicht an ihrem Arbeitsplatz.