Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Unfall beim Vorbeifahren an einem Müllwagen

Celle/Berlin (DAV). Müllfahrzeuge im Einsatz sind privilegiert. Daraus folgt, dass man an ihnen nur besonders vorsichtig vorbeifahren darf. Dabei ist es aber nicht immer erforderlich, Schrittgeschwindigkeit oder einen Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 15. Februar 2023 (AZ: 14 U 111/22).

Die Klägerin hat einen Pflegedienst. Eine Mitarbeiterin fuhr mit ihrem Pflegedienstauto an einem Müllfahrzeug vorbei – mit etwa 13 km/h bei einem Seitenabstand von maximal 50 cm. Der Wagen stand mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelbem Rundumleuchte sowie Warnblinkanlage vor einem Grundstück. Als ein Arbeiter hinter dem Müllfahrzeug einen Container quer über die Straße schob, kam es zur Kollision.

Das Oberlandesgericht warf auf dem Müllwerker ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Er habe den Container quer über die Straße geschoben, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten. Nach Abzug der Betriebsgefahr des Autos von 25 Prozent bekam die Klägerin 75 Prozent Schadensersatz zugesprochen. 

Das Gericht machte deutlich, dass die Privilegierung des Müllfahrzeugs keine generelle Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot zur Folge hätte. Auf der anderen Seite sei von den anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfalt zu fordern. Diese sah das Gericht bei der Autofahrerin hier gegeben, der kein Verkehrsverstoß vorgeworfen wurde. Sie habe ihre Geschwindigkeit deutlich herabgesetzt, von den erlaubten 30 km/h auf 13 km/h. Einen Sicherheitsabstand von zwei Metern hätte sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht einhalten können. Es sei ihr aber auch nicht zuzumuten gewesen, mit dem Passieren zuzuwarten.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen drauf hin, dass dies von anderen Gerichten durchaus anders gesehen wird. Auf der sicheren Seite sei man in jedem Fall, wenn man an einem Müllfahrzeug im Einsatz nur mit Schrittgeschwindigkeit oder mit zwei Metern Sicherheitsabstand vorbeifährt. Alles andere wäre dann in einem Einzelfall zu klären.

Information: www.verkehrsrecht.de