Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Höhere Strafe wegen K.O.-Tropfen

Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer bei einer Straftat ein gefährliches Werkzeug einsetzt, muss mit einer höheren Strafe rechnen. Dazu können auch Flüssigkeiten wie K.O.-Tropfen zählen. Dies entschied am 31. März 2023 das Landgericht Saarbrücken (AZ: 3 KLs 35/22), wie das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" berichtet. Der Angeklagte wurde zu sieben Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Er hatte einer Frau heimlich K.O.-Tropfen in ihr Getränk gemischt, um sie zum Sex zu zwingen. Der Täter plante, die Frau auszuziehen, Fotos von ihren Genitalien zu machen und sexuelle Handlungen an ihr mit Penetration auszuführen.

Die Frau trank aus dem Glas und fiel daraufhin in einen stundenlangen Schlaf. Der Mann setzte dann seine Pläne um.

Das Gericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Kombination mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug eingestuft werden sollten. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit und Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Ein Werkzeug kann aus Festkörpern oder Flüssigkeiten bestehen. Entscheidend ist jedoch, ob es gezielt gegen das Opfer eingesetzt werden kann. Dies kann auch bei Flüssigkeiten der Fall sein, wenn entsprechende Hilfsmittel wie in diesem Fall ein Glas verwendet werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).