Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Kindertagespflege: Verlust der Erlaubnis wegen fehlender persönlicher Betreuung
Karlsruhe/Berlin (DAV). In der Kindertagespflege ist die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft vorgeschrieben. Halten sich Tagespflegekräfte nicht daran, kann dies den Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach sich ziehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgericht Hannover vom 14. März 2023 (AZ des Klageverfahrens: 3 A 1393/23; AZ des Eilverfahrens: 3 B 1394/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau betrieb gemeinsam mit ihrem Mann und mehreren angestellten Tagespflegekräften drei sogenannte Großtagespflegestellen. Hier wurden Kinder, die älter als ein Jahr waren, betreut. Das Ehepaar und die Mitarbeiter waren als Kindertagespflegekräfte geschult, besaßen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte.
Bei Überprüfungen vor Ort stellte das Jugendamt fest, dass bei einigen Tagespflegekräften die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten war. Außerdem hatte die Betreiberin ein Kind zeitweise ihrer minderjährigen Tochter zur Betreuung überlassen. Gegen den Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege wehrte sich die Frau vor Gericht.
Ohne Erfolg. Die Frau habe tatsächlich gar nicht drei eigenständige Großtagespflegestellen betrieben, sondern es habe sich faktisch um eine Kindertagesstätte gehandelt. Für die Leitung einer solchen Einrichtung habe die Frau jedoch nicht die erforderliche fachliche Qualifikation.
Prägend für die Kindertagespflege sei die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft. Das sei hier nicht eingehalten worden. Insbesondere in Randzeiten habe häufig eine andere als die zugewiesene Betreuungskraft die Betreuung übernommen habe. Hinzu komme der Einsatz der minderjährigen Tochter als Aufsichtsperson für ein Kind und die Tatsache, dass die Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder überschritten worden sei.
Darüber hinaus zeige die Frau eine mangelnde Einsicht in die Rechtswidrigkeit dieser Umstände. Die Rechtsverstöße und ihre Haltung dazu stellen eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, betonte das Gericht.
OLG bestätigt: Kein Mitverschulden bei Unfall ohne Fahrradhelm
Nürnberg/Berlin (DAV) - Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Radler bei Unfällen nicht haften, auch wenn sie keinen Helm tragen. Zur Begründung sagten die Karlsruher Richter, Fahrradhelme seien nicht so sehr ins öffentliche Bewusstsein vorgedrungen. In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2020 (AZ: 13 U 1187/20) ist bestätigt worden, dass dieser Grundsatz auch heute noch gilt. Fahrradfahrer haften bei einem Unfall nach wie vor nicht mit, wenn sie keinen Helm tragen. Nach wie vor tragen etwa 80 Prozent der Erwachsenen innerorts beim Fahrradfahren keinen Helm, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das wegweisende Urteil.
Eine Radfahrerin wurde von einem rechtsabbiegenden Autofahrer schwer verletzt. Sie fiel auf den Kopf und erlitt unter anderem eine Schädelfraktur. Bei dem Unfall trug sie keinen Helm. Die Versicherung hatte nur 15.000 Euro gezahlt und meint, die Fahrradfahrerin sei an den Verletzungen mit Schuld, weil sie keinen Helm getragen hatte. Vor dem Landgericht wollte die Frau neben dem Schadensersatz auch ein höheres Schmerzensgeld durchsetzen. In der Begründung bekam die Frau Recht: Sie hat keine Mitschuld an den Verletzungen, weil sie keinen Helm getragen hat. Es sei nach wie vor die allgemeine Verkehrsauffassung, beim Radfahren keinen Helm zu tragen: „Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt.“
Ein Mitglied des Gerichts recherchierte in Nürnberg regelmäßig selbst, ob ein Fahrradhelm getragen werde. Die Ergebnisse entsprächen auch denen des Bundesamtes für Straßenwesen. Es geht davon aus, dass innerorts nur etwa 18 Prozent der Radfahrer einen Helm tragen.
Allerdings hielt das Gericht, trotz der schweren Verletzungen, das in der ersten Instanz zugesprochene Schmerzensgeld von 25.000 Euro für zu hoch. Die Frau erhielt schließlich 20.000 Euro.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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