Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Falschparker: Auch Abschlepper müssen auf Kosten achten

München/Berlin (DAV). Ein Halter muss keine überhöhte Abschleppkosten für seine beiden falsch geparkten Pkw zahlen. Das Abschleppunternehmen darf keine zwei Abschleppwagen in kurzer Folge für kurze Umsetzungen losschicken, nur um Umsätze zu steigern. Dies war „rausgekommen“, da beide Autos dem selben Halter gehörten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgericht München vom 17. März 2021 (AZ: 453 C 17734/20).

Der Beklagte parkte seine beiden Autos in der Ladezone eines Discounters. Der Filialleiter ließ die Fahrzeuge abschleppen. Es kamen in kurzer Folge zwei Abschleppwagen. Die erste Anfahrt vom Betriebshof erfolgte um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Das erste Auto wurde in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße umgesetzt. Dieser Einsatz war um 21:36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21:54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Der zweite Abschleppwagen fuhr um 21:32 Uhr los und traf um 21:56 Uhr vor Ort ein. Das zweite Fahrzeug wurde bis 22:07 Uhr umgesetzt. Dieses Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück.

Das Unternehmen berechnete dem Halter für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde „Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft“. Damit er seine Autos bekam, ohne das Geld dem Abschleppunternehmen auszubezahlen, hinterlegte er die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro beim Amtsgericht. In der Folge verweigerte er die Freigabe der Auszahlung an das Abschleppunternehmen.

Das Unternehmen klagte, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen. Die Dauer verschiedener Einsätze könne stark variieren. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unterschiedlichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.

Das Amtsgericht gab der Klage nur von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die vom Abschleppunternehmen gestellten Rechnungen verstießen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Es sei unerheblich, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel der Klägerin zurück zu führen wären. Oder - worauf die Umstände und der vorgelegte Schriftsatz schließen lassen könnten – „auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehraufwendungen bewusst umsatzsteigerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist“, so das Gericht. Soweit die Klägerin nicht habe wissen können, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller und damit kostengünstiger bewältigt werden können, hätte ein Anruf beim ersten Fahrer genügt. 

Das Gericht ließ auch nicht das Argument gelten, dass es sich um zwei Abschleppmaßnahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen. So oder so sei die Klägerin nicht berechtigt, unsinnige Kosten zu produzieren. Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten könne bei zwei unterschiedlichen Haltern problemlos nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Zeitmehraufwand könne dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.

 

Sechs Übernachtungen beim Vater bleiben ohne Bedeutung für die Unterhaltspflicht

Berlin. Eine Aufteilung des Unterhalts gibt es nur in Ausnahmefällen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich getrennt lebende Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ihrer Kinder in etwa zur Hälfte teilen. Andernfalls erfüllt der eine Elternteil bereits durch die schwerpunktmäßige Pflege und Erziehung der Kinder seine Unterhaltspflicht, so dass eine Zahlungspflicht entfällt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 26. Oktober 2006 hervor (AZ. – 15 UF 64/06).

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Unterhalt: Nachweis des Jahreseinkommens trotz unvollständiger Unterlagen

Karlsruhe/Berlin (DAV). Beruft sich ein unterhaltsverpflichteter Elternteil auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit, muss er seine Einkünfte der letzten zwölf Monate darlegen. Dem kann auch dann Genüge getan sein, wenn nicht zwölf Lohnabrechnungen vorgelegt werden, sich aber aus den übersandten Belegen der Jahresnettoverdienst ergibt. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am 3. Mai 2022 (AZ: 18 WF 20/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Mann sollte für sein Kind Unterhalt zahlen. Er teilte dem Amtsgericht mit, dass er als Reinigungskraft im Jobcenter einen monatlichen Lohn von durchschnittlich 1.300 Euro erhalte. An die Mutter der beiden Kinder zahle er monatlichen Unterhalt von 150 Euro. Mehr sei nicht möglich, unter anderem, weil er als Vater für insgesamt sechs minderjährige Kinder aufkommen solle.

Das Gericht forderte ihn auf, alle Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate einzureichen und für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 die Unterhaltsleistungen durch Kontoauszüge nachzuweisen. Schließlich schrieb ein Jobcenter-Mitarbeiter dem Gericht. Er unterstützte den Mann gelegentlich bei der Beantwortung von Anfragen, da die sprachliche Verständigung, wie er schrieb, nicht immer einfach sei. Er verwies darauf, dass das Einkommen des Mannes schwanke. Daher seien die Unterhaltszahlungen für die Kinder nicht immer gleich hoch, betrügen aber mindestens 150 Euro. Er hängte der Mail acht Lohnabrechnungen und drei Kontoauszüge an, aus denen Zahlungen an die Kinder hervorgingen. Außerdem war ein Schreiben der Mutter beigefügt, in dem sie die monatlichen Überweisungen bestätigte.

Beim Oberlandesgericht war der Mann erfolgreich. Er habe mit seiner Mail und den angehängten pdf-Dateien seine Einwendungen ausreichend geltend gemacht. Die Kontoauszüge und die Erklärung der Mutter des Kinds belegten seine Unterhaltszahlungen. Um seine Leistungsunfähigkeit nachzuweisen, habe er zwar nur acht Lohnabrechnungen vorgelegt, das spiele aber keine Rolle, da sich daraus der Jahresnettolohn und damit der durchschnittliche Monatsnettolohn entnehmen lasse.

Die Einwendungen seien auch formgerecht vorgebracht worden. Zwar genüge eine Mail mit den pdf-Anhängen nicht der Formvorschrift. Das Gericht habe jedoch die Mail samt Anhängen ausgedruckt und zur Akte genommen. Damit liege ein Schriftstück vor, das dem so genannten Schriftlichkeitsgebot genüge.

Information: www.dav-familienrecht.de