Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Unfall: Entschädigung für Nutzungsausfall setzt Willen zur Nutzung voraus

Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21).

Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien zunächst über die Schuld und die Höhe des Schadensersatzes. Da der Kläger bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, verlangte der Mann unter anderem Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 156 Tage, von je 59 € je Kalendertag, insgesamt 9.204 €. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte den Unfall verursacht hat und zu 100 % haften muss. Das Gericht lehnte aber eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Aber auch das Oberlandesgericht sah keinen Grund für eine Nutzungsausfallentschädigung. Wenn ein Geschädigter mehrere Monate warte, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, fehle es am Nutzungswillen. Dann entfalle auch der Anspruch. Gerade dann, wenn über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Nutzungsausfall geltend macht werde, müsse darlegt werden, dass man nicht die Mittel für eine Ersatzbeschaffung habe. Dazu gehöre auch ein frühzeitiger Hinweis auf die finanzielle Situation an den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte müsse auch erläutern, warum er ein Fahrzeug nicht notfalls durch Kreditaufnahme finanzieren könne. Dazu gehöre auch der Nachweis, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte über zweieinhalb Jahre kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da er über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Notfalls hätte er über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit dem Restwerterlös und Ersparnissen die Zeit überbrücken müssen. Er hätte also seine Finanzierungsschwierigkeiten belegen müssen.

Etwas anderes gilt, wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert, obwohl der Geschädigte darüber informierte, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, oder eine Reparatur durchführen zu lassen.

Drogen in der Hose werden dem Träger zugerechnet

München/Berlin (DAV). Werden in einer Hosentasche Drogen gefunden, werden diese dem Träger der Hose auch zugerechnet. Er kann sich nicht darauf berufen, in einer Diskothek nach Geschlechtsverkehr die Hose verwechselt zu haben. Handelt es sich um eine geringe Menge, und ist der Betroffene vorher nicht strafrechtlich aufgefallen, reicht eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je 40 Euro aus. Eine Einstellung des Verfahrens kommt aber nicht in Betracht, wenn die Drogen, wie Ecstasy in einer „drogensensiblen Tatörtlichkeit“ wie einer Diskothek gefunden werden. Das Rechtsprotal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16. September 2020 (AZ: 1111 Cs 365 Js 125197/20).

Morgens um 8:30 Uhr wurden an einem Februartag 2020 in der Hosentasche des Angeklagten vom Türsteher einer Diskothek 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette mit Verpackung und eine Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden. Der Angeklagte bestritt vor Gericht, von den Drogen gewusst zu haben. Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und sich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag betrunken. Er habe auf einer Feier mit mehreren Personen Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag. Dass es nicht seine Hose war, sei ihm im Nachgang klargeworden.

Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht geäußert, dass es nicht seine Hose sei. Die Hose sei, weder auffällig zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte habe auf den Fund erstaunt reagiert, aber nichts weiter dazu gesagt.

Die Richterin hielt den Mann für schuldig, sie wertete die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hat, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befindet. Zwar habe er beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert. Zugleich habe er aber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Betäubungsmittel nicht ihm gehören. Auch der Polizeibeamtin habe er nicht gesagt, dass es sich bei der Hose nicht um die seine handelte. Auch habe die Hose gepasst.

Als Strafe kommt beim Besitz von Drogen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um geringe Mengen gehandelt habe. Auch war der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat nach eigenen Angaben ansonsten keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln. Eine Einstellung oder lediglich eine Verwarnung kamen aber nicht in Betracht. Zu seinen Lasten sprach, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einem drogensensiblen Ort bei sich geführt hat. Dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie einer der Diskothek wohnt eine Nachahmungsgefahr inne, so das Gericht.

 

Informationen: anwaltauskunft.de