Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Unfall: Entschädigung für Nutzungsausfall setzt Willen zur Nutzung voraus
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Dresden/Berlin (DAV). Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug über zweieinhalb Jahre geschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Die bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 17. Mai 2021 (AZ: 4 U 382/21). |
Geldstrafe wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährigen
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Zweibrücken/Berlin (DAV). Wer einen Minderjährigen an seinem Joint ziehen lässt, muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechnen. Dafür reicht es aus, dass der Täter durch sein Verhalten sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen ausdrückt. Es kommt also auf den Einzelfall an. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Oktober 2020 (AZ: 1 OLG 2 Ss 38/20).
Der Vorgesetzte eines 16-jährigen Auszubildenden feierte am Rande eines Weinfestes mit ihm und zwei erwachsenen Arbeitskollegen. Der Vorgesetzte fertigte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint. Anschließend rauchte er diesen abwechselnd mit einem der erwachsenen Kollegen. Der Minderjährige sagte, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff er nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran.
Dem Vorgesetzten wurde daraufhin das Überlassen von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen vorgeworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht es unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Das setze aber voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest durch sein Verhalten ein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringe. Es reiche nicht die Feststellung aus, dass der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen nicht verhindert habe. Entscheidend sei also, ob der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechne und diesen billige. Angeklagte müssten dann mit einer Geldstrafe rechnen.
Informationen: anwaltauskunft.de



