Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern

Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.

Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Mit Martinshorn und Blaulicht - Feuerwehr kann bei Unfall haften

Köln/Berlin (DAV) - Auch wenn ein Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, muss der Fahrer aufpassen, andere Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Bei einem leichtfertig verursachten Unfall kann die Feuerwehr dann allein haften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. September 2020 (AZ: 5 O 58/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug Schadensersatz. Er hatte vor einer roten Ampel stadtauswärts gestanden, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr. Es fuhr hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie und wendete scharf, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptete, bei dem Wendemanöver hätte das Feuerwehrfahrzeug sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt. Ihm sei ein Schaden von 1.928,71 Euro entstanden, den er von der Stadt ersetzt haben wollte. Er selbst habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Die Stadt bestritt, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Auch sei das Fahrzeug nur im Schritttempo gefahren.

Das Landgericht hörte eine Zeugin und holte ein Sachverständigengutachten ein. Danach gab es der Klage teilweise statt, denn die Richter kamen zur Erkenntnis, dass das Löschfahrzeug das Auto des Klägers gestreift haben müsse. Die alleinige Schuld habe daher der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs. Allerdings konnte an dem Auto des Klägers nur eine Stelle als Schaden durch diesen Unfall nachgewiesen werden. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Autos vom Feuerwehrauto stammen könne. Er verglich sie mit den Schäden am Löschfahrzeug. Die Beschädigungen an der linken Seite des Autos habe es bereits vor dem Unfall gegeben.

Das Gericht begründete in seinem Urteil, zwar müsse grundsätzlich einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Die Stadt Köln habe aber nicht nachweisen können, dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hätte beim Wendemanöver besser Abstand halten müssen.