Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Eigentumswohnung: Schalldämmung darf sich durch neuen Bodenbelag nicht verschlechtern

Schleswig/Berlin. Wechselt ein Wohnungseigentümer den Bodenbelag aus und verschlechtert so die Schalldämmung, können Nachbarn die Herstellung des alten Zustands verlangen. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. August 2007 (Az: 2 W 33/07).

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Radfahrverbot nach Fahrradfahrt mit 1,6 Promille

Neustadt/Berlin (DAV) - Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert seinen Führerschein. Das ist allgemein bekannt. Aber auch das Fahrradfahren kann verboten werden! Wer das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beibringt, dem kann verboten werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 12. August 2020 (AZ: 1 K 48/20.NW). Dies gilt auch dann, wenn der Alkoholsünder angibt, auf das Rad angewiesen zu sein. Das Gericht verwies ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger fuhr auffällig mit dem Fahrrad. Beim Eintreffen der Polizei schob er das Fahrrad. Ein freiwilliger Atemalkoholtest lag bei 1,73 Promille. Der Kläger willigte in eine Blutprobe ein und gab an, drei bis vier Weinschorlen getrunken zu haben. Der Arzt stellte eine sehr starke Beeinflussung durch Alkohol fest. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,21 Promille. Nach der Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt sollte der Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu seiner Fahreignung vorlegen. Da der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Nutzung aller fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.

Dagegen klagte der Mann. Er sei erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden. Dies müsse berücksichtigt werden. Die MPU habe er sich nicht leisten können. Als Kind habe er den Radsport "professionell" betrieben, hatte aber im Alter von zwölf Jahren einen schweren Unfall mit einem Schädelbasisbruch und bleibenden Gehirnschäden. Aufgrund dieser Behinderung habe er keine Berufsausbildung absolviert. Er sei auf die Nutzung eines Fahrrads für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter existenziell angewiesen.

Die Klage des Mannes wurde dennoch abgewiesen. Das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art und damit auch ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig. Die Anordnung der MPU sei zu Recht erfolgt. Bei 1,6 Promille im Straßenverkehr sei die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigt. Lege der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen.

Die „fehlenden finanziellen Mittel“ des Klägers beeindruckten das Gericht ebenso wenig wie der Umstand, dass er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss erwischt worden war. Die Anordnung der MPU mache dies nicht unverhältnismäßig. „Die Gefahren, die von alkoholbedingt ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, sind nicht unerheblich, sondern können auch zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen“, so das Gericht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de