Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
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Haftung bei Kollision einer Kuh mit geparktem Fahrzeug
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Koblenz/Berlin (DAV). Werden Kühe von einer Weide auf die andere getrieben, muss der Landwirt vorsichtig sein. Beschädigen die Kühe geparkte Autos, haftet er auch dann, wenn das Auto unerlaubt an einem Feldweg stand. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2020 (AZ: 13 S 45/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Autofahrer stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Auf der unmittelbar angrenzenden Weide waren 21 Kühe. Der Landwirt trieb die Kühe auf eine gegenüberliegende Weide. Zwischen dem Auto des Klägers und der Baustelle blieb für die Kühe ein nur wenige Meter breiter Weg. Der Landwirt stellte sich mit dem Rücken zum Auto, während die Kühe an dem Fahrzeug vorbeiliefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug vorher unbeschädigt war. Nachdem die Kuhherde den Wagen passiert hatte, war jedoch eine Delle an der hinteren Tür. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt gesagt habe, der Fahrer sei in etwa zehn Minuten wieder zurück und könne das Fahrzeug umparken. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe. Er habe mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt gewahrt. In jedem Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrers wegen verbotswidrigen Parkens vor.
Die Klage auf Schadensersatz war erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Kühe das Auto beschädigt. Laut den Zeugen habe das Fahrzeug gewackelt, als die Kühe vorbei getrieben wurden. Außerdem wurden durch die Zeugen und dem Sachverständigen Kuhhaare an dem Auto festgestellt. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht wurde.
Der Landwirt hätte warten können, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine sehr schmale getrieben werden mussten und dieses „Unterfangen sehr gefahrgeneigt“ war. Daher müsse der Bauer Schadensersatz zahlen. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten. Der Landwirt hätte also die relativ kurze Zeit warten können. Da diese Sorgfaltspflichtverletzung so erheblich sei, komme es nicht darauf an, ob der Pkw sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt wurde.



