Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
|
April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Alkohol am Steuer: Gleiche Promillegrenzen für E-Scooter- wie für Autofahrer
- Details
- Hits: 2043
Osnabrück/Berlin (DAV). Für die Fahrt mit einem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie bei Pkw. E-Scooter sind Fahrrädern nicht gleichgestellt, eine Orientierung an der Gefährlichkeit eines Fahrzeuges gibt es nicht. Es kommt allein auf die Eigenschaft als „Kraftfahrzeug“ an. Dies entschied das Landgericht Osnabrück am 16. Oktober 2020 (AZ: 10 Qs 54/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Ein junger Mann wurde gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten auf seinem E-Scooter gestoppt. Bei der Blutprobe ergaben sich 1,54 Promille. Ihm wurde wegen dem dringendem Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr schon vor der Verurteilung vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Dagegen klagte der Mann. Er meinte, die Promillegrenze von 1,1 wie bei Autos würde nicht gelten. Das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw. Daher müsse die für Fahrradfahrer geltende Promillegrenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille gelten.
Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Für Fahrer von E-Scootern würden die gleichen Promillegrenzen wie für den motorisierten Verkehr gelten. Es folge aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt wären. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen gebe es nicht. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt.
Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Bei Trunkenheit im Straßenverkehr drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Zudem muss der Beschuldigte mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
|
|
|
|



