Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Eigentumswohnung: Schalldämmung darf sich durch neuen Bodenbelag nicht verschlechtern

Schleswig/Berlin. Wechselt ein Wohnungseigentümer den Bodenbelag aus und verschlechtert so die Schalldämmung, können Nachbarn die Herstellung des alten Zustands verlangen. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. August 2007 (Az: 2 W 33/07).

Read more...

Abgasskandal: Kein Schadensersatz bei durchgeführtem Software-Update

Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer im Dieselskandal von der Schummelsoftware beim Autokauf wusste, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch wer einen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ kaufte und ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebenen Software-Update aufgespielt wurde, bekommt keinen Schadensersatz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2020 (AZ: 17 U 296/19).

Die Klägerin kaufte im Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI. Bei dem Wagen war das vom KBA freigegebene Software-Update bereits aufgespielt. Sie wollte dennoch von dem Kauf zurücktreten. Von der Volkswagen AG verlangte sie u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden. Es enthalte wiederum selbst illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sogenanntes Thermofenster. Auch habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten. Das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.

Die Klage der Frau wurde abgewiesen. Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Software scheide bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 aus. Eine Haftung komme aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates in Betracht. Diese würden laut der Klägerin angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten. Sie habe nicht behauptet, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Eine Haftung folge auch nicht wegen der Behauptung der Klägerin, dass das sogenannte „Thermofenster“ unzulässig sei. Zum einen wurde dieses „Thermofenster“ unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen. 

Das Thema Abgasskandal bleibt nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte nach wie vor aktuell. Nach den Diesel-Pkw würden auch solche Wohnmobile oder auch Benziner in das Blickfeld rücken. Zu prüfen sei, ob auch diese mit unzulässiger Software ausgestattet wurden.