Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Krankenkasse muss Brustentfernung wegen Krebsangst nicht zahlen

Celle/Berlin (DAV). Eine Brustentfernung nur aus Angst vor Brustkrebs muss die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlen. Für eine Übernahme der Kosten muss eine Krebserkrankung oder eine genetische Vorbelastung vorliegen. Ist eine Frau wegen gutartiger Knoten psychisch stark belastet, reicht dies nicht aus.

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Unfall: Andere Werkstatt ist durchaus zumutbar

München/Berlin (DAV). Die gegnerische Versicherung verweist nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten oft auf eine andere und günstigere Werkstatt. Dies muss aber dem Betroffenen zumutbar sein. Das Amtsgericht München hat sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt. Besonders sind Entfernung und Erreichbarkeit entscheidend, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu informiert.

Eine Werkstatt, die weniger als 20 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt und die in 26 Minuten erreichbar ist, ist geeignet. Das Unfallopfer muss sich dann mit dieser Werkstatt zufrieden geben, heißt es in einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2019 (AZ: 345 C 8016/18). Bei der Überprüfung, wie lange man zur Werkstatt fährt, darf das Gericht auch Routenplaner im Internet nutzen, hob das Gericht ausdrücklich hervor.

Nicht zumutbar hält das Amtsgericht in einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (AZ: 134 C 50/19) eine Entfernung von 21,1 km vom Wohnort des Unfallopfers. Hier muss man sich nicht auf die von der gegnerischen Versicherung genannten günstigeren Werkstatt verweisen lassen.

Aber auch eine nur 20 Kilometer entfernte Werkstatt kann unzumutbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeit zwischen 26 und 40 Minuten beträgt und keine sinnvolle öffentliche Verbindung für die Rückfahrt besteht. Dies hat das Amtsgericht München am 17. Mai 2019 (AZ: 345 C 4418 /19) entschieden.

Bei der Zumutbarkeit kommt es also auf die Entfernung nicht allein an, sondern auch auf die Erreichbarkeit und die Möglichkeit von dort wieder zurück zu kommen.

Opfer von Verkehrsunfällen sollten aber in jedem Fall die einzelnen Fragen und ihre Ansprüche durch einen Verkehrsrechtsanwalt des DAV prüfen lassen. Nur sie machen sämtliche Forderungen geltend. Die gegnerische Versicherung hat naturgemäß kein Interesse daran, umfangreichen Schadensersatz zu leisten.

Informationen: www.verkehrsrecht.de