Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unfall: Andere Werkstatt ist durchaus zumutbar
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München/Berlin (DAV). Die gegnerische Versicherung verweist nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten oft auf eine andere und günstigere Werkstatt. Dies muss aber dem Betroffenen zumutbar sein. Das Amtsgericht München hat sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt. Besonders sind Entfernung und Erreichbarkeit entscheidend, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu informiert.
Eine Werkstatt, die weniger als 20 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt und die in 26 Minuten erreichbar ist, ist geeignet. Das Unfallopfer muss sich dann mit dieser Werkstatt zufrieden geben, heißt es in einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2019 (AZ: 345 C 8016/18). Bei der Überprüfung, wie lange man zur Werkstatt fährt, darf das Gericht auch Routenplaner im Internet nutzen, hob das Gericht ausdrücklich hervor.
Nicht zumutbar hält das Amtsgericht in einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (AZ: 134 C 50/19) eine Entfernung von 21,1 km vom Wohnort des Unfallopfers. Hier muss man sich nicht auf die von der gegnerischen Versicherung genannten günstigeren Werkstatt verweisen lassen.
Aber auch eine nur 20 Kilometer entfernte Werkstatt kann unzumutbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeit zwischen 26 und 40 Minuten beträgt und keine sinnvolle öffentliche Verbindung für die Rückfahrt besteht. Dies hat das Amtsgericht München am 17. Mai 2019 (AZ: 345 C 4418 /19) entschieden.
Bei der Zumutbarkeit kommt es also auf die Entfernung nicht allein an, sondern auch auf die Erreichbarkeit und die Möglichkeit von dort wieder zurück zu kommen.
Opfer von Verkehrsunfällen sollten aber in jedem Fall die einzelnen Fragen und ihre Ansprüche durch einen Verkehrsrechtsanwalt des DAV prüfen lassen. Nur sie machen sämtliche Forderungen geltend. Die gegnerische Versicherung hat naturgemäß kein Interesse daran, umfangreichen Schadensersatz zu leisten.
Informationen: www.verkehrsrecht.de



