Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Was ist eigentlich ein Fachanwalt?

Berlin. Über die einzelnen Qualifikationen von Anwälten herrscht zumeist Unklarheit. Oftmals taucht in den Vorstellungen der Begriff "Fachanwalt" in Anlehnung an den "Facharzt" auf, ohne zu wissen, was ein "Fachanwalt" eigentich ist. ein Fachanwalt muss Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Familien-, Insolvenz- oder Strafrecht) aufweisen. Dabei darf er den Titel "Fachanwalt" nur führen, wenn er entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweist. Zudem trifft ihn die Pflicht, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Diese Fortbildung muss nachgewiesen werden.

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Vorsicht auf Supermarktparkplatz – Haftung nach Unfall

Frankenthal/Berlin (DAV). An der Einfahrt in einen Parkplatz von Einkaufsmärkten muss man vorsichtig sein und darf niemanden gefährden. Dort und auf den Parkplätzen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. Sonst haftet man bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 28. Oktober 2020 (AZ: 3c C 101/19).

Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller zu einem Supermarktparkplatz. Der beklagte Autofahrer wollte den Parkplatz gerade verlassen, als sie sich an der Einfahrt begegneten. Als die beiden Fahrzeuge aufeinander zukamen, sprang der Kläger von seinem Roller. An dem Zweirad entstand dadurch wirtschaftlicher Totalschaden. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht. 

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er sei zu schnell mit mehr als 30 km/h auf ihn zugefahren. Deshalb habe er abspringen müssen. Dessen Auto sei erst in letzter Sekunde so abgebremst worden, dass es etwa einen halben Meter vor dem Roller zum Stehen gekommen war. 

Die Klage des Rollerfahrers war überwiegend erfolgreich. Der Kläger musste sich aber ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen.

Das Amtsgericht erinnerte an das Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Man müsse sich demnach so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Dagegen habe der Beklagte verstoßen. Gerade auf Parkplätzen sei dieses allgemeine Rücksichtnahmegebot wegen der ständig wechselnden Verkehrssituationen im besonderen Maße zu beachten. Man müsse stets bremsbereit sein und mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies sei die sehr langsame Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (ca. 4 bis 7 km/h). 

Es stehe fest, dass das Verhalten des Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Berühre man sich bei einem Unfall nicht, sei es für die Feststellung der Schuld notwendig, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe. Das Fahrzeug müsse durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dies sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Beklagte sei mit unangemessener hoher Geschwindigkeit gefahren. Dadurch habe er den Absprung des Beklagten provoziert. Es läge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden zurechnen lassen. Er selbst sei mit 15 bis 20 km/h auf den Parkplatz gefahren. Daher hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Klägers für angemessen.