Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Kein Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen auf Zweitmarkt

München/Berlin (DAV). Eine Eventagentur darf keine Tischreservierungen für Oktoberfest-Festzelte vertreiben. Tischreservierungen dürfen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Festzeltbetreiber nicht an Wiederverkäufer veräußert werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 8. Oktober 2021 (AZ: 3 HK O 5593/20).

Das Landgericht gab der Klage des Festzeltbetreibers statt. Es untersagte der beklagten Eventagentur den Verkauf von Tickets der Klägerin. Außerdem verpflichtete das Gericht die Agentur zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe. Neben den Gerichtsverfahrenskosten muss sie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Angebot der Eventagentur sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Agentur könne ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Gastronom nicht verpflichtet, den Kunden der Agentur die derart erworbenen Tischreservierungen auch zur Verfügung zu stellen.

Die beklagte Eventagentur hatte noch damit argumentiert, dass es sich hierbei – ähnlich wie bei Bundesligakarten - um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele, und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Klägerin stelle personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Allein aus der Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung folge kein Anspruch auf die erworbene Tischreservierung. Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen. Auch weniger wohlhabenden Bürgern sollte damit ein möglichst gleichberechtigter Zugang zum Oktoberfest ermöglicht werden.

Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich – Nachweis erforderlich

Kärnten/Berlin (DAV). Auch wer in Österreich zu schnell unterwegs ist, muss nicht beweisen, dass er unschuldig ist. Vielmehr muss ihm, wie in Deutschland auch, die Tat nachgewiesen werden. Legt der Betroffene im Verfahren eine Kopie seines Personalausweises vor, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nach. Wenn dann der Vergleich mit dem Radarfoto zeigt, dass es sich nicht um die gleiche Person handelt, muss er frei gesprochen werden. Bei Zweifeln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nicht „Lenker an der Tatörtlichkeit“ war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Österreich) vom 20. August 2020 (AZ: KLVwG-540/2/20).

Der Betroffene fuhr in Österreich auf der Autobahn 28 km/h zu schnell. Erlaubt waren lediglich 100 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 € verhängt. Beweis war das Frontfoto des Blitzers.

Der Mann legte Beschwerde ein. Die österreichischen Behörden baten die Berliner Polizei am Wohnort des Betroffenen um Unterstützung. Im Laufe des Verfahrens legte der Mann eine Farbkopie seines Personalausweises vor. Ein Vergleich der beiden Bilder ergab, dass auf dem Blitzerfoto eine jüngere männliche Person mit vollerem Haarwuchs zu sehen ist. Der 78-jährige Berliner gab auch an, zu dem Zeitpunkt das Auto dort nicht gefahren zu sein.

Zwischenzeitlich wurde der Mann noch einmal aufgefordert nachzuweisen, dass er selber nicht „die Lenkverantwortung“ getragen habe. Das Gericht stellte wiederum fest, dass ein Vergleich des Radarfotos mit dem Foto im Personalausweis erhebliche Zweifel wecke, ob der Mann tatsächlich das Fahrzeug fuhr. Durch die Vorlage der Kopie des Ausweises habe er auch der österreichischen Mitwirkungspflicht entsprochen. Auch müsste der Beschuldigte nicht nachweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen habe.

Da dem Betroffenen nicht zweifelsfrei der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden konnte, wurde er freigesprochen.

Auch bei verkehrsrechtlichen Fragen im Ausland, ob beim Unfall oder bei einem Knöllchen, helfen DAV-Verkehrsrechtsanwälten und -anwälte in Deutschland.

Information: www.verkehrsrecht.de