Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Beifahrer beschädigt beim Öffnen linke Tür – wer haftet?

Remscheid/Berlin (DAV). Öffnet ein Beifahrer die Tür und stößt dabei gegen eine hohe Bordsteinkante, muss er Schadensersatz zahlen. Entstand der Schaden beim Einsteigen, haftet zu 2/3. Der Fahrer übernimmt das weitere Drittel, da er die Anhaltestelle ausgewählt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid vom 19. November 2020 (AZ: 28 C 111/20).

Die Beklagte wollte in das Auto der Klägerin einsteigen. Das Auto hielt an einem relativ hohen Bordstein. Als sie die Tür bei Dunkelheit öffnete, stieß die untere Kante der Tür an den Bordstein. Der Lack wurde beschädigt. Die Autofahrerin wollte darauf den Schaden von der Mitfahrerin ersetzt bekommen und klagte. Mit Erfolg, zumindest teilweise. 

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beifahrerin besser aufpassen müssen. Wer eine Tür öffne, müsse besonders sorgsam sein. Da sie sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, sei es ihr leicht möglich gewesen, darauf zu achten. Das es dunkel war, entschuldige sie nicht. Vielmehr hätte sie noch besser aufpassen müssen. Es sei auch allgemein bekannt, dass Autotüren gegen Bordsteine stoßen können, wenn diese besonders hoch sind. Auch hätte sie beispielsweise mit ihrem Mobiltelefon den Einsteigerbereich ausleuchten können. Allerdings hafte die Klägerin aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu einem Drittel mit. Sie hatte die Stelle ausgewählt und hätte die Beklagte beim Einsteigen auf Vorsicht hinweisen können.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der Fall anders entschieden worden wäre, wenn die Klägerin Beklagte aus- statt eingestiegen wäre. In einem solchen Fall musste beim Landgericht Wuppertal der Fahrer zu 70 % und der Beifahrer zu 30 % haften (AZ: 9 S 134/14).

Informationen: www.verkehrsrecht.de