Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund
Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.
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"Auto-Abo" rechtlich wie „Leasing“ - Angaben über Verbrauch erforderlich
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München/Berlin (DAV). „Auto-Abos“ entsprechen in ihrer Grundkonzeption dem „Leasing“. Deshalb müssen Anbieter in ihrer Werbung auch über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle informieren. Diese Angaben sind wichtig für die Entscheidung der Kunden. Außerdem spielen vermehrt Umweltschutzaspekte eine Rolle bei der Fahrzeugentscheidung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 27. Mai 2021 (AZ: 17 HK O 11810/20).
In der Werbung des Anbieters gab es keine unmittelbaren Angaben zur CO2-Emission und den Kraftstoffverbrauch. Erforderlich ist es aber nach Ansicht des Gerichts, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden.
Das Unternehmen hatte argumentiert, dass die Vorschriften für das „Auto-Abo“ nicht gelten würden, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des „Leasings“.
Das sah das Gericht jedoch anders. Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen keine andere Bewertung des „Auto-Abos“. Trotz der Unterschiede sei die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer einzustufen. Die Unterschiede zum „Leasing“ seien rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich blieben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte seien zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grundkonstellation sei jedoch dieselbe.
Sinn und Zweck der Vorschriften sei es, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden solle. Die Kunden würden mit ihrer Entscheidung für ein Pkw-Modell gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber treffen, welche Modelle der Anbieter für seinen Fahrzeugpool erwerbe. Auch wollten die Kunden des „Auto-Abos“ wissen, welche Kosten für den Kraftstoffverbrauch auf sie zu kämen. Darüber spielten Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für Durchschnittsverbraucher eine immer größere Bedeutung. Anbieter müssten daher die Angaben in ihre Bewerbung aufnehmen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de



